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 eheähnlicher Gemeinschaft mit Visumproblematik


Frage gestellt am 2016-08-12 13:34:16.957
Frage gestellt von Blueskyon
Rechtsgebiet Aufenthaltsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 63
Aufrufe der Frage 4554


ich lebe seit zwei Jahren mit meiner Lebenspartnerin aus der Ukraine zusammen. Zudem sind wir 6 Jahre zusammen. Gemeldet ist Sie jedoch in einem anderen Bundesland bei meinen Eltern.
Meine Lebensgefährtin hat hier in Deutschland zwei Jahre (statt 6Monate) ein Praktikum getätigt zur Anerkennung Ihres Berufes. Daraus kann man schon hören, dass dies nicht so gelaufen ist wie Ursprünglich in Aussicht gestellt wurde. Jedoch Ihr Hauptberuf Musikpädagogin ist in Bayern anerkannt worden und eine erfolgversprechende Selbständigkeit steht am Anfang.
Leider bekommen meine Lebenspartnerin kein passendes Visum, ohne dass sie dazu ausreist und ein neues Visum beantragt. Dies müssen wir dringend vermeiden und stellt keine Option dar! Die Ausländerbehörde an der wir sind gibt uns keinerlei Hilfestellung.
Wir wollten uns vor 4 Jahren verloben (Lippenbekenntnis) und mussten die Sache vorerst aufgeben, da von meiner Lebenspartnerin, der eigentlichen Ex-Ehemann, die Ehe illegal vorgibt (Ukraine). Dies ließe sich über das Gericht an der die Scheidung vollzogen wurde wieder klarstellen (Scheidungspapiere wurden jedoch vernichtet). Meine Lebenspartnerin müsste dazu ausreisen um dies zu klären. Wegen der Visumsgegebenheit im Moment ist dies nicht möglich. Sie erhält immer nur eine kurze befristete Fiktionsbescheinigung.
Uns geht''s nun darum, wir wollten erst mal ein „eheähnliches Verhältnis/Gemeinschaft" eingehen dies Notariell festhalten. Damit sollte uns doch auch visatechnisch eine andere Möglichkeit entstehen ohne dass meine Lebenspartnerin ausreisen müsste so wie bei einer Ehe. Ist dem so, was haben wir zu beachten?
Wir wollen, dass damit meine Freundin Ihre Selbständigkeit aufnehmen kann, da schon mehrere Kindergärten Sie beauftragen würden und der bestehende Gewerbeschein seine Gültigkeit erhalten würde.
Mit freundlichen Grüßen


  Rechtsanwalt Wolfgang Buerstedde hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-08-12 14:58:30.276
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Da offenbar ein erlaubter Aufenthalt nicht mehr besteht, ist das Visumsverfahren grundsätzlich erforderlich. Etwas anders kann sich jedoch ergeben, wenn das Visumsverfahren unzumutbar ist nach § 5 Abs. 2 AufenthG. Dies könnte ggf. wegen dem Bürgerkrieg in der Ukraine der Fall sein, oder aus Krankeheitsgründen, bevorstehende Geburt, ...
Jedenfalls wäre hier zu erwägen, ob die Ausländerbehörde bereit ist ein Vorabzustimmung zu erteilen. Dies dürfte das Visaverfahren erheblich verkürzen.
Sollte noch ein erlaubter Aufenthalt bestehen, ist das Visaverfahren auch nicht nötig, wenn eine Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Dies wäre bei (kurzfristiger) Eheschließung möglich (oder Geburt).
Wenn jemand in der Ukraine bevollmächtigt wird, müsste dieser doch auch die Möglichkeit haben den Scheidungsnachweis zu erbringen (Ledigkeitsbeschenigung bzw. Scheidungsurteil - eine weitere Ausfertigung müsste doch auch zu bekommen sein).
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG (Selbständigkeit) steht im Ermessen der Behörde und ist eher langwierig.
Selbst wenn man ein eheähnliches Verhältnis notariell beurkunden könnte, führt dies nicht zu einem Aufenthaltstitel. Hier gibt es nur die Eheschließung. Ein "Verlöbnis" führt auch nicht automatisch zu einem Anspruch, und könnte ggf. beim Ermessen berücksichtigt werden.

Ich hoffe damit Ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
kanzlei@gutjur.de
https://www.familiennachzug-visum.de

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Wolfgang Buerstedde, Rathausstraße 16, 53332 Bornheim

Anwalt für Aufenthaltsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Blueskyon hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung leider hilft uns die Antwort nicht in unserem Problem weiter. Dies liegt jedoch nicht am Anwalt, welcher alles deutlich und gut beantwortet hatte.



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