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 Ausstehende Zahlung


Frage gestellt am 18.11.2020
Frage gestellt von Ulli
Rechtsgebiet Betreuungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 73
Aufrufe der Frage 2466


Ich bin Betreuerin und habe in dieser Funktion den Immobilienverkauf eines Betreuten abgewickelt. Nach dem Notartermin meldete sich ein Anwalt des Käufers, der Käufer müsse vom Verkauf zurücktreten da ihm seine Hausbank angeblich die Finanzierungsbestätigung aufgekündigt hätte (es lagen aber mehrere Bestätigungen dieser alteingesessenen Bank vor). Offensichtlich war dies nur eine Ausrede.
Ich habe für diesen Notartermin einen ganzen Tag aufgewandt plus natürlich etliche Vorbereitungszeit und dies dem Käufer privat in Rechnung gestellt. Der Anwalt meldete sich dann noch einmal und machte die Zusage, dass mir das erstattet wird. Mit der Einschränkung, dass der ehemalige Käufer zwar willig aber momentan zahlungsunfähig sei, es würde ein Weg gefunden. Seitdem ist auch der Anwalt nicht mehr zu erreichen. Was könnte ich nun tun, um meine Auslagen tatsächlich erstattet zu bekommen? Oder sollte ich aus gegebenem Anlass das Ganze vergessen? Abschließender Hinweis: die Betreuung ist inzwischen beendet.
Vielen Dank für eine Beantwortung vorab.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 19.11.2020
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

es wird auf den Betrag und die Beweismöglichkeit ankommen, ob es Sinn macht, die Sache weiter zu verfolgen.


Sofern die Zahlung Ihnen gegenüber zugesagt worden ist, müsste diese Zusage von Ihnen dargelegt und im Zweifel auch bewiesen werden können.

Ist das schriftlich erfolgt, stehen die Chancen gut, so einen Nachweis führen zu können. Wurde es nur mündlich /telefonisch zugesagt, ist so ein Nachweis kaum zu führen.


Können Sie den Nachweis führen, könnte ein gerichtliches (Mahn)Verfahren eingeleitet werden, wobei Sie als Klägerin dann aber zumindest die Gerichtskosten zu verauslagen hätten, was wieder von der Klagesumme abhängt.

Das Kostenrisiko können Sie dann bei fast jedem Prozesskostenrechner im www. nach Eingabe des Streitwertes selbst ablesen.


Denn es gibt einen Gefahrenpunkt:

Wenn Ihnen schon mitgeteilt worden ist, dass eine Zahlungsunfähigkeit besteht, besteht dann eben das Risiko, dass Sie „gutes Geld dem schlecht durchsetzbaren Anspruch hinterwerfen“, also vielleicht (auf Ihre Kosten) einen Titel (Urteil etc.) haben, diesen aber aufgrund der Zahlungsunfähigkeit dann nicht durchsetzen können.

Das Risiko muss bewusst sein, da Sie eben auch noch auf den Gerichtskosten dann „sitzen bleiben“ könnten.

Daher ist neben der Beweisbarkeit eben auch die Summe entscheidend. Ist es ein kleinerer, verschmerzbarer Betrag, würde ich eher dazu raten, die Sache zu vergessen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

___________________________________
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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