Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Widerruf Generalvollmacht gültig, wenn dement


Frage gestellt am 21.11.2013
Frage gestellt von niemand
Rechtsgebiet Betreuungsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 33
Aufrufe der Frage 5726


Folgender Sachverhalt:

Ich bin seit 2011 im Besitz meiner Generalvollmacht. Diese wurde geschaffen, weil meine Mutter schon seit 2006 eine Vorsorgevollmacht für unsere Nachbarin! hat und älter wird. Ich habe mich dann für besagte Nachbarin um Hausverkauf, Heimunterbringung, Vermögensverwaltung (Pflegekonzept) und vieles mehr gekümmert, die Vollmacht also aktiv ausgeübt bis hin zum Strafrecht (Kontaktaufnahmeverbote wg. Schutz des Vermögens). Dies ist vielen ein Dorn im Auge. Meine Vollmacht wird pro Jahr mindestens einmal angegriffen.

Fall jetzt:
Meine Betreute schickt mir einen Widerruf der Vollmacht ins Haus. Die "Hand wurde vom Heim geführt". Man überredete sie, zu unterschreiben. Denn sonst ist zwischen uns ja nichts vorgefallen.

Ich weiß bereits, daß ich rechtlich nichts gegen den Widerruf machen kann. Es sei denn, sie wäre dement, worauf einige Anzeichen hindeuten, die ich auch benennen kann.

Ich lege daher Wert auf ein unabhängiges Gutachten, da ich den Leuten im Heim mißtraue. Dafür gibt es Gründe. Beispielsweise die Aussage der Heimleiterin: Ich solle doch die Beziehung von der Vollmacht trennen. Das sei Grundsatz des Heims.

Tatsache ist, daß meine Betreute der Pflegestufe 2 entgegensieht (nach jetzt 2 Jahren etwa im Heim). Sie kann und möchte das Heim nicht mehr wechseln, will keinen Ärger (eigene Aussage) und würde lieber auf mich verzichten als sich jeden Tag von den Heimpersonen (verschiedene, auch leitende) belatschern zu lassen.

Meine Frage: Kann ich als Privatperson (die Vollmacht ist ja zur Zeit widerrufen) ein unabhängiges Gutachten über Kennzeichen D (Demenz) über die Nachbarin (eigentlich gefühlsmäßig meine Betreute...)einfordern. Anschlußfrage: Wenn ja, wie schnell kann ich das bei welcher Stelle erreichen?

Mein Ziel ist, ihr den Platz im Heim zu bewahren und sie vor weiteren abgenötigten Unterschriften zu schützen.
(Meinen Schutz hat sie sich mehrfach erbeten). Die Urteilskraft, daß ich jetzt nach ihrem Widerruf nix mehr machen kann, fehlt ihr.

Bitte konzentrieren Sie sich vor allem auf meine beiden Fragen. (Gutachten, bei welcher Stelle).


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 21.11.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

hier sollte über eine gesetzliche Betreuung Schaden von der Nachbarin abgewendet werden.

Sofern die Nachbarin nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten allein zu regeln, wird das Betreuungsgericht über die Anordnung entscheiden.

Für Personen können Sie die Einrichtung einer Betreuung anregen. Diese juristische Bezeichnung , Anregung statt Antrag ist für das hier beschriebene Verfahren allerdings nicht bedeutend. Falls Sie eine Betreuung anregen möchten, sollten Sie bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Anregeung vortragen und einreichen.

Inhaltlich muss deutlich gemacht werden,

welche Gründe aus Ihrer Sicht die Betreuung rechtfertigen. Dazu ist auszuführen, dass die Nachbarin auf Grund einer Erkrankung, hier Demenz, nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten allein zu regeln.

warum Eile geboten ist.

Hier sollten Sie so genau wie möglich den gesamten Sachverhalt schildern, auch die bisherige tatsächliche Betreuung durch Sie und deren Verlauf.

Der jetzige Zustand der Nachbarin sollte mitgeteilt werden; führen Sie auch aus, welche Bedenken und Ängste die Nachbarin Ihnen gegenüber geäußert hat.

Das Gericht wird nach Ihrer Schilderung ein Gutachten einholen müssen. Dieses Gutachten soll dann Aussagen darüber enthalten, an welcher Krankheit die Nachbarin leidet UND ob die Nachbarin in der Lage ist deswegen ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann

Die Einrichtung einer Betreuung kann zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt (vorläufige Betreuung) werden, wenn ein besonders eiliger Fall gegeben ist. Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist.

Endgültige Betreuungen werden vom Betreuungsgericht nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen können – auf Anregung des Betroffenen oder des Betreuers – jederzeit wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung der Betreuung kann beim Betreuungsgericht beantragt werden. Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Betreuungsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller niemand hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



 Weitere Fragen, die Sylvia True-Bohle beantwortet hat:

Schadenersatzforderung
08.01.2023
20 €

Krankengeldbezug und freiberufliche Einkünfte
08.11.2022
50 €

Krankengeld
12.04.2022
20 €

Nutzungsentschadigung
19.11.2021
25 €

Miete Jobcenter NRW Duisburg
30.09.2021
40 €

mündlicher Ergänzungsprüfung nach der zweiten Wiederholungsprüfung
07.03.2021
60 €

Datenaustausch mit dem Wohnungswesen der Kreisverwaltung
09.02.2021
40 €

Rentenversicherung bezahlen durch den Ehemann
16.12.2020
50 €

Ausstehende Zahlung
18.11.2020
40 €

Kaltakquise bei kostenlosem Service
29.10.2020
30 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Betreuungsrecht

Ausstehende Zahlung
18.11.2020
40 €

Umzug
24.11.2014
20 €

Widerruf Generalvollmacht gültig, wenn dement
21.11.2013
50 €