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 Verjährung eingetreten ja od. nein


Frage gestellt am 2009-12-10 12:50:12.967
Frage gestellt von 120359
Rechtsgebiet Ordnungswidrigkeitenrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 45
Aufrufe der Frage 3023


Folgender Sachverhalt:
am 01.07.09 fuhr ich mit dem PKW eines Bekannten auf der BAB 3 Richtung Frankfurt. Dabei bin ich bei einer Geschwindigkeitsüberwachung per Vidio angeblich 59 km/h zu schnell gefahren (130 km/h waren erlaubt). Am 24.07.09 wurde dem Bekannten eine Anhörung im Bußgeldverfahren zugeschickt mit der Aufforderung über den Fahrer Auskunft zu geben. Diese Auskunft zu meiner Person hat der Bekannte unmittelbar schriftlich abgegeben. Heute am 10.12.09 habe ich einen Bußgeldbescheid nebst 4 Wochen Fahrverbot erhalten. Datum des Bußgeldbescheides ist der 07.12.09.
Meine Frage lautet ist hier die 3 Monatige Verjährung eingetreten?
MFG H. Schmidt


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-12-12 10:59:40.915

Sehr geehrter Herr Schmidt,

grds. ist die Möglichkeit, dass der Vorwurf tatsächlich verjährt ist, in Ihrem Verfahren gegeben.

Wichtig wäre jedoch zunächst, dass Sie gegen den Bußgeldbescheid fristgemäß Einspruch einlegen.

Anschließend müßte die Ermittlungsakte eingesehen werden.

Erst aus der Akte heraus kann nämlich festgestellt werden, ob die Verjährung eingetreten ist oder Umstände vorliegen, die den Verjährungslauf unterbrochen haben.

Innerhalb der 3-monatigen Verjährungsfrist ab dem Tattag müßte die Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme verfügt haben.

Die Unterbrechungstatbestände ergeben sich aus § 33 OWiG.

Wie Sie dieser Regelung entnehmen können, würde bereits die Anordnung Ihrer Anhörung die Verjährung unterbrechen. Ob bzw. wann dies ggf. der Fall gewesen ist, ist jedoch nur aus der Ermittlungsakte zu ersehen. Auf den Zugang des Anhörungsschreibens kommt es leider nicht an.

Nach dem von Ihnen geschilderten Zeitablauf wäre eine Unterbrechung im Oktober möglich, sodass dann die Vejährung vor Erlass des Bußgeldbescheids noch nicht eingetreten wäre.

Daher ist mein Rat, zunächst fristgemäß Einspruch einzulegen. Ab Zugang des Bescheids sind dies 14 Tage. Entscheident ist der Eingang des Einspruchs bei der Behörde.

Sodann müßte die Akteneinsicht beantragt werden.

Ich hoffe damit Ihre Frage beantwortet zu haben.

MfG
Thomas Sturm
Rechtsanwalt

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