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 Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld zugleich Anhörung gem. §55


Frage gestellt am 2010-08-26 08:29:42.171
Frage gestellt von Sanna
Rechtsgebiet Ordnungswidrigkeitenrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 9172


Hallo,

ich habe einen Brief des Bundespolizeipräsidiums - Zentrale für Bußgeldstelle Halle erhalten.

Darin werde ich beschuldigt eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben und werde aufgefordert die 25 € Verwarnungsgeld zu zahlen. Gleichzeitig wird mir die Möglichkeit gegeben eine Erklärung abzugeben womit der Fall wohl noch einmal geprüft würde.

Zu dem Fall:

Ich bin eines morgens über die Bahngleise gelaufen, da ich sonst die Bahn verpasst hätte. Zudem musste ich den Zug nehmen um nicht zu spät bei einem Vorstellungsgespräch zu sein. Gerne habe ich dies nicht gemacht, erst recht nicht im Anzug und High Heels.

Zwei Ticketprüfer haben mich dabei beobachtet und mich später im Zug zur Rede gestellt. Dort wurde ich darüber belehrt, was ich da eigentlich gemacht habe. Ich habe mich für die Tat entschuldigt und zu verstehen gegeben, dass ich mir des Ausmaßes diese Fehlverhaltens nicht bewusst gewesen sei.

Ich bin davon ausgegangen, das es bei der Belehrung bliebe und erst bei einem nochmaligen Verstoß zu Konzequenzen käme.

Ich habe nun folgende Fragen:

- Welche Konsequenzen hat diese Verwarnung. Ist sie als "gelbe Karte" zu verstehen?
Ist es mit dem zahlen der 25 € getan, oder wird diese Vergehen z.B. im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt und bleibt dort für alle Ewigkeit. Verjährt sie irgendwann?

- Könnte es erfolgt haben die Umstände zu erklären und darauf zu hoffen, dass die Sache eingestellt wird?

- Bei der Verwahrung ist die Uhrzeit falsch angegeben worden, soll ich auf eine Korrektur bestehen? Denn laut dieser Uhrzeit hätte ich noch 5 Minuten Zeit gehabt das Gleis über die Treppe zu erreichen.

Über eine rasche Beantwortung meiner Fragen Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Sanna


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-08-26 15:05:28.293
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

mit Zahlung der 25 Euro ist es erledigt. Ordnungswidrigkeiten kommen nicht ins Führungszeugnis.
Ins Führungszeugnis kommen nur Straftaten. Selbst Straftaten kommen nach § 32 BZRG bei Ersttätern nicht ins Führungszeugnis, wenn es sich nur um eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder weniger handelt.

Die Verjährung der Ordnungswidrigkeit wurde durch die Einleitung des Verfahrens unterbrochen.

Sie können natürlich innerhalb von 2 Wochen gerichtliche Entscheidung beantragen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Verfahren dann wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.

Es besteht aber auch die Gefahr, dass es dadurch für Sie teurer wird. Bei dem geschilderten Sachverhalt würde ich es nicht darauf ankommen lassen.

Eine Korrektur der falschen Urzeit hätte nur innerhalb eines Gerichtsverfahrens Sinn, wenn Sie dem Verwarnungsgeld widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Sanna hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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