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 Veterinärwesen


Frage gestellt am 21.03.2013
Frage gestellt von lenuela
Rechtsgebiet Ordnungswidrigkeitenrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 61
Aufrufe der Frage 3724


Als verantwortliche Filialleiterin einer Bäckereifiliale wird mir vorgeworfen, grob fahrlässig meine Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Sowohl bei der Überprüfung, wie auch bei der Nachkontrolle wurden Mängel festgestellt, seitens des Veterinärsamt. Zu beiden Kontrollen war ich Krank geschrieben und nicht in der Firma tätig. Der verantwortliche Bezirksleiter bekam den gleichen Bußgeldbescheid über 230.- Euro. Wie ist die Rechtslage? Ich bin Arbeitnehmer und nicht selbstständig.


  Rechtsanwalt Oliver Blum hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 21.03.2013

Sehr geehrte Frau Bux,

zur genauen Prüfung der Sach- und Rechtslage benötige ich den Bußgeldbescheid. Der Tatvorwurf richtet sich gegen gegen Sie als Filialleiter einer Bäckerei und Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts. Sie sind Lebensmittelunternehmer, weil ich davon ausgehe, dass Sie dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Abhängig von den Vereinbarungen des Arbeitsvertrags, Ihren Anweisungen und Schulungen können Sie ggf. wegen der Geldbuße und der Kosten beim Arbeittgeber Regress nehmen. Diese Frage setzt aber eine iumfgasende Prüfung Ihres ASrbeitsvertags u.a. voraus. Ich empfehle dringend, den Beschgeid inerhalb der Rechtsbehelfsfrist einem Rechtsanwalt zur weiteren Prüfung vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Blum
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Oliver Blum, Ludwigstraße 4, 91126 Schwabach

Anwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht beim Anwalt-Suchservice



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