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 Auto touchiert / Vorwurf der Fahrerflucht


Frage gestellt am 2013-01-21 16:47:32.67
Frage gestellt von jb_1984
Rechtsgebiet Verkehrsrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 76
Aufrufe der Frage 7150


Guten Tag,

ich habe auf einem öffentlich Parkplatz beim Ausparken ein anderes Auto berührt. Ich bin ausgestiegen, habe mir alles genau angesehen und weder an meinem noch an dem anderen Auto irgendeinen Kratzer o.ä. feststellen können - beide Autos waren einwandfrei. Deshalb habe ich keine Kontaktdaten etc. hinterlassen und die Sache war für mich erledigt, weil kein Schaden entschaden ist.

Nun habe ich Post von der Polizei bekommen. In dem Brief steht, Zeugen hätten mich bei dem o.a. Vorfall gesehen und nun bestehe der Verdacht auf Fahrerflucht. Ich solle zu einem bestimmten Datum (am besten mit einem Anwalt) zu einer Anhörung kommen.

Da ich durch diese Sache zum ersten Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten bin, weiß ich nicht, was mich erwartet.

Habe ich mich falsch verhalten?
Muss mir der Besitzer des anderen Autos nicht erstmal beweisen, dass ich für einen etwaigen Schaden verantwortlich bin?
Mit welchen Strafen muss ich bei einer möglichen Verurteilung rechnen?

Vielen Dank im voraus.


  Rechtsanwalt Ulrich Wickles hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-01-22 07:55:49.648

Guten Tag,

ja, Sie haben sich falsch verhalten. Ob ein Schaden entstanden ist oder nicht, steht zunächst nicht fest. Falls doch ein Schaden entstanden sein sollte, hätten Sie sich wegen Fahrerflucht strafbar gemacht, da Sie angemessene Zeit warten hätten müssen, um Feststellungen zu Ihrer Person, Ihrem Fahrzeug und der Art Ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Sollte kein Schaden entstanden sein, läge keine Fahrerflucht vor. Das Risiko, ob ein Schaden entstanden ist oder nicht, tragen also Sie.

Eine Straftat wird von Amts wegen geahndet. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden auch ermitteln, ob ein Schaden entstanden ist, in der Regel durch einen Sachverständigen. Dieses Ergebnis kann sich der potentiell geschädigte Eigentümer des anderen Fahrzeuges zunutze machen.

Nachdem der Schaden wohl nicht allzu groß sein dürfte, wird auch eine Strafe nicht sehr hoch ausfallen. Die Strafzumessung hängt jedoch von vielen Faktoren ab. Möglicherweise wird das Verfahren auch eingestellt, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Geldauflage. Allenfalls kommt hier nach den insoweit bekannten Umständen eine geringe Geldstrafe von etwa maximal 40 Tagessätzen in Betracht.

Mfg

Ulrich Wickles
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Ulrich Wickles, Hompeschstraße 4, 81675 München

Anwalt für Verkehrsrecht beim Anwalt-Suchservice



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