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 Unfall mit fahrradfahrendem Kind


Frage gestellt am 2013-06-17 08:49:29.745
Frage gestellt von otto
Rechtsgebiet Verkehrsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 4748


Hallo
Ich wollte nach links in die Zufahrt zu einen privatem Parkplatz abbiegen. Wegen des Gegenverkehrs wartete ich auf der Abbiegespur. Nachdem die PKW Spur frei war wartete ich noch auf einen langsamen Fahrradfahrer, der auf dem Radweg fuhr. Dieser gab mir aber Zeichen, dass ich fahren sollte. Das wollte ich aber nicht, da solche Situationen oft sehr mißverständlich sind. Ich gab dem Mann also auch ein Handzeichen doch bitte weiterzufahren. Das tat er aber nicht sondern stieg vom Fahrrad und gab mir wieder Zeichen, dass ich dochendlich fahren soll. Das tat ich dann auch sehr langsam, den rechtstehenden Mann im Auge behaltend. Auf einmal fuchtelte er wild mit den Armen und ich bremste sofort, da offenbar etwas nicht stimmte. Dann hörte ich auch schon etwas scheppern. Gesehen hatte ich nichts.
Nach dem Aussteigen sah ich dann den Jungen (7 Jahre alt, alleine) mit dem Fahrrad vor meinem Fahrzeug auf dem Boden liegen. Er war von links gekommen (Lage des Fahrrades) und gegen die Fahrtrichtung gefahren.
Die Polizei und der Notarzt waren bald zur Stelle. Der Junge ist mit Fahrrad umgekippt, die Räder des Fahrrades waren etwa 10 bis 20 cm unter meinem Fahrzeug. Der Notarzt stellte Prellungen und Abschürfungen fest. Am Fahrrad sah man fast nichts. Es gibt 2 Zeugen, den Radfahrer, der mir Zeichen gab zu fahren und eine Autofahrerin, die den Parkplatz verlassen wollte.
Die Polizei hat mir eine schriftliche Äußerung als Beschuldigter geschickt.
1. Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall (§ 229 StGB)
2. Straßenverkehrsordnung (§ 49 StVO)
als Bemerkung :
Sie bogen nach links ab, ohne auf den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs zu achten. Es kam zum Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden.

Dieses ist ja wohl sachlich falsch. Soll ich mich dazu äußern oder nicht?

Ich bin abgebogen da kein Gegenverkehr war. Ich habe dem Mann mit dem Rad vertraut, dass ich fahren kann. Dieser blickte ja in die andere Richtung.

Was erwartet mich bezüglich der Straßenverkehrsordnung und der Körperverletzung?

Ich hatte noch nie einen Unfall und auch keine Punkte.

Danke


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-06-17 11:04:30.485
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



zivilrechtlich haften Sie gegenüber dem Kind in voller Höhe. Das ergibt sich auch § 828 BGB und ein Mitverschulden des Kindes wird nicht berücksichtigt.

Daher spielt es bei den zivilrechtlichen Ansprüchen keine Rolle, ob das Kind gegen die Fahrtrichung gefahren ist.

Auch das Einweisen des anderen Radfahrers entlastet Sie gegenüber den Ansprüchen des Kindes nicht.

Aber es ist möglich, das dieser Radfahrer eine Garantenstellung durch das Einweisen bekommen hat, also er vielleicht sogar dann intern einen Teil des Schadens mitzahlen muss.

Allein daher ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes schon geboten.


Strafrechtlich ist der Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht.

Auch hier spielt es zunächst keine Rolle, dass Sie eingewunken worden sind - allerdings kann das beim Strafmaß mit entscheiden.


Auch insoweit sollten Sie KEINE Angaben machen, sondern einen Rechtsanwalt beauftragen.

Dieser wird sich zunächst die Akte kommen lassen und feststellen, welcher Vorwurf wie beweisbar ist.

Danach kann und sollte dann nur über den Rechtsanwalt eine Einlassung zur Akte abgegeben werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie vielleicht etwas für Sie Ungünstiges erstmals zur Akte bringen.

Der Rechtsanwalt kann sogar eine Einstellung des Verfahrens erzielen, so dass strafrechtlich für Sie vielleicht gar nichts zu erwarten ist.

Auch bußgeldrechtlich kann eine Einstellung oder eine Geldstarfe unter 35 € möglich sein, so dass dann keine Punkte anfallen.


Schlimmstenfalls und nur im Falle einer recht unwahrscheinlichen Verurteilung kann Ihnen realitisch die Zahlung eines Nettomonatsgehaltes und zwei Punkte drohen. Davon wird aber dann nicht auszugehen sein, wenn der Rechtsanwalt die Einlassung abgibt.


Daher sollten Sie zeitnah einen Rechtsanwalt beauftragen. Diese Beauftragung kann sich kostengübnstig zunächst auf Akteneinsicht beschränken, um überhaupt die Akteninhalt erst einmal zu kennen.

Gerne kann dieses auch über unser Büro erfolgen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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