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 Unfallschaden


Frage gestellt am 2013-09-16 12:13:36.662
Frage gestellt von Ulricus
Rechtsgebiet Verkehrsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 55
Aufrufe der Frage 4169




Sehr geehrte Damen und Herren.
könnten Sie kurzfristig bei einem Verkehrsschaden helfen?
Es geht um einen Unfall, der mir vor wenigen Wochen passiert ist. Die
Schuldfrage ist unproblematisch,- mein Unfall"konrahent" hat mir
eindeutig die Vorfahrt genommen,- das räumt er auch ohne weiteres ein
und hat das auch so seiner Haftpflicht mitgeteilt.
Das Problem ist eben diese Versicherung:
1.
Mein alter VW Golf war nach
Einschätzung des von meiner Frau mithilfe unserer Werkstatt beauftragten
Gutachters 2000 Euro wert. Laut dieses Gutachtens sollte die
Reparatur etwas mehr kosten,- 2200,Euro. So war es denn auch.
Die Versicherung der Gegenseite will aber nur die 2000 Euro zahlen.
2.
Der Wagen stand knapp eine Woche zur Reparatur in der Werkstatt ,meine Frau hat ihn dann abgeholt, da ich mir bei dem Unfall einen Fuss angebrochen habe. Da wir den Wagen da nicht fahren konnten, sollte die Versicherung zahlen
Die Versicherung meint allerdings,kein "Nutzungsausfall",mit dem Gips hätte ich eh nicht
fahren können.Aber das ist doch nicht der Punkt!?
Sehe ich das richtig? Kann ich mich auf einen Streit mit der
Versicherung einlassen?
Dank im voraus für die Hilfe
U.Behr


  Rechtsanwalt Ulrich Wickles hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-09-16 13:16:41.981

Sehr geehrter Herr Behr,

die Reparaturkosten wird die Versicherung zahlen müssen. Die Grenze liegt bei 130% der Wiederbeschaffungskosten, wenn Sie das Fahrzeug nach Reparatur selber weiter nutzen, vgl. BGH VersR 1985, 593.

Der Ersatz von Nutzungsausfall setzt voraus, dass man das Fahrzeug nutzen will und kann. Wenn die unfallbedingten Verletzungen so schwer sind, dass der Eigentümer das Fahrzeug nicht nutzen kann oder darf, besteht auch kein Anspruch auf Nutzungsausfall, vgl. OLG München VersR 1991, 324.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Benutzung durch einen nahen Angehörigen beabsichtigt und möglich ist, vgl. BGH NJW 1974, 33f; LG München II SP 1998, 250.

Ein Streit mit der Versicherung hätte demnach hohe Aussichten auf Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Wickles
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Ulrich Wickles, Hompeschstraße 4, 81675 München

Anwalt für Verkehrsrecht beim Anwalt-Suchservice



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