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 Samstagszuschläge


Frage gestellt am 12.10.2009
Frage gestellt von rocky
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 04
Aufrufe der Frage 1853


Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Unternehmen wurde bis April ein Zuschlag zur Samstagsarbeit gezahlt und ab Mai wurde er ohne Vorankündigung gestrichen. Einige Mitarbeiter haben laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf den Zuschlag, anderen Mitarbeiter wurde er auch gezahlt obwohl er bei diesen nicht im Arbeitsvertrag stand. Haben Arbeitgeber diesbezüglich schon angemahnt, dass er diesen Zuschlag nachzahlen soll. Leider hat er es bis heute noch nicht getan und meint er müßte dies nicht machen. Nun meine Frage: Haben alle Mitarbeiter einen Anspruch auf die Zuschläge und wie kann ich sie außergerichtlich durchse4tzen?
mit freundlichen Grüßen

  Rechtsanwalt André Sämann hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 12.10.2009

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Soweit ein Anspruch im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann dieser nicht einseitig widerrufen werden. Im übrigen kann sich ein entsprechender Anspruch aus Tarifvertrag, einer betrieblich Übung (dreimalige vorbehaltslose Gewährung einer Leistung) oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Soweit ein entsprechender Anspruch besteht, kann dieser nur durch Änderungskündigung beseitigt werden.

In jedem Fall ist zu empfehlen, die nicht erfolgten Zahlungen so schnell wie möglich schriftlich anzumahnen, da ansonsten möglicherweise Ausschlussfristen greifen könnten.

Setzen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Frist zur Zahlung. Wird diese nicht eingehalten, muss eine Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden.
Dies kann grundsätzlich ohne Anwalt geschehen, da in der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht. Soweit die Klage Aussicht auf Erfolg hat und gewisse Einkommensgrenzen eingehalten werden, kommt ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Betracht.

Sie können auch eine Klage zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklären. Dort wird man Ihnen mit der Formulierung der Anträge etc. behilflich sein. Eine derartige Klage müsste jeder betroffene Arbeitnehmer erheben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen

Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1

Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________


Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


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