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 Krankengeld und Nebenverdienst


Frage gestellt am 2009-10-28 09:13:09.214
Frage gestellt von 08150815
Rechtsgebiet Krankenversicherungsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 09
Aufrufe der Frage 21152


Sehr geehrte Damen und Herren
Ich hatte im Mai einen Verkehrsunfall, in Ausübung meiner privaten angemeldeten Nebentätigkeit als Videofilmer. Ich bin seitdem krank und beziehe immer noch Krankengeld. Allerdings habe ich auch Einkünfte aus meiner Nebentätigkeit. Diese Tätogkeit erfordert keinerlei körperlichen Aufwand, da es sich um ein Verleihgeschäft handelt, was zur Zeit von meiner Frau und einem Freund, der dafür eine Abfindung erhält abgewickelt wird. Es entstehen auch Einnahmen aus verkaüfen von Firmeneigentum, wie Kameras usw., und auch Einnahmen aus verspäteten Zahlungen die noch vor dem Unfall abgerechnet wurden. Außerdem fallen weiterhin Kosten aus laufenden Verträgen, wie Internet, Telefon oder Fahrzeug an. Die Kosten übersteigen im Quartal derzeit die Einnahmen. Kann mir meinen Krankenkasse durch den Nebenverdienst unter diesen Umständen das Krankengeld streichen? Wie müsste ich mich gegebenenfalls verhalten?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-10-29 09:16:25.539
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Streichen des Krankengeldes

In § 44 II Nr. 2 SGB V sind zunächst die hauptberuflich selbständigen vom Krankengeld ausgenommen. Dies trifft auf Sie nicht zu. Denn Ihre Tätigkeit als Videofilmer ist nur eine Nebentätigkeit. (Dies bedeutet, dass Einkommen und Zeitaufwand bei dieser Tätigkeit niedriger sind, als sie es bei Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit vor dem Unfall waren)
Nach § 49 I Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld solange und soweit der Versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies dürfte in Ihrem Fall aus 2 Gründen ebenfalls nicht zutreffen. 1. Erhalten Sie aus Ihrer Hauptberuflichen Tätigkeit kein Einkommen bzw. keine Lohnfortzahlung und 2. haben Sie auch aus ihrer Nebentätigkeit kein Einkommen. Denn Ihre Betriebsausgaben sind höher als die Einnahmen.
In § 50 II SGB V sind verschiedene Einkommen genannt, bei deren Bezug das Krankengeld gesenkt werden kann. Diese treffen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ebenfalls nicht zu. Den dort genannten Leistungen ist gemeinsam, dass sie nur dann zur Absenkung des Krankengeldes führen, wenn sie nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wurden. Dies schließt auch eine analoge Anwendung auf Ihren Fall aus. Denn Sie übten Ihre Nebentätigkeit bereits vor Ihrem Unfall aus.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt besteht keine Rechtsgrundlage, Ihr Krankengeld zu kürzen oder zu streichen.

Verhalten

Nach § 60 I Nr. 1 SGB I sind jedoch alle Tatsachen anzugeben, die für den Leistungsbezug erheblich sind und nach Nr. 3 des gleichen § Beweismittel zu benennen.
Das Ergebnis, dass Ihnen das Krankengeld ungekürzt zusteht, ist hier keine Tatsache, sondern nur die rechtliche Schlussfolgerung.
Die Tatsachen sind Zeitaufwand für die Nebentätigkeit, die Höhe der Einnahmen die Höhe der Betriebsausgaben und dass die Nebentätigkeit bereits vor dem Unfall ausgeübt wurde.

Die Beweismittel für die Betriebsausgaben dürften in Ihrem Fall vor allem von Ihnen zu bezahlende durch die Nebentätigkeit verursachte Rechnungen sein. Von diesen sollten Sie Kopien beifügen, wenn Sie die Tatsachen angeben. Die Krankenkasse prüft dann die Tatsachen und kommt zu dem Ergebnis, dass Ihnen das Krankengeld in unverminderter Höhe fortzuzahlen ist.

Sollte die Krankenkasse zu einem anderen Ergebnis kommen, dann müssten Sie gegen den Bescheid der Krankenkasse innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Sollte die Krankenkasse die sofortige Vollziehung anordnen oder die Zahlung ganz oder teilweise einstellen so müssten Sie das Sozialgericht Ihres Wohnortes anrufen und dort beantragen, dass die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs angeordnet wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Krankenversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice



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