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 Möglichkeiten der Krankenversicherung


Frage gestellt am 2011-04-29 17:33:56.771
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Krankenversicherungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 4245


Zurzeit lebe ich mit meiner Partnerin „unverheiratet“ zusammen. Sie hat bereits ein Kind aus Ihrer vorherigen Beziehung. Dieses Kind ist zurzeit über seinen leiblichen Vater gesetzlich mitversichert. Sie ist über eine gesetzliche (freiwillig, weil nicht erwerbstätig und kein Hartz IV Anspruch besteht) und ich über eine private Krankenversicherung versichert. Da wir ein Kind erwarten möchte ich die möglichen Rechtsfolgen einer Heirat eruieren. Folgende Fragen stellen sich:
1. Kann das Kind aus Ihrer bisherigen Beziehung über seinen leiblichen Vater gesetzlich mitversichert bleiben? Falls nein, welche Optionen bestehen?
2. Kann –sofern wir heiraten sollten- meine Frau freiwillig gesetzlich versichert bleiben? Zurzeit zahlt Sie nur den Mindestbetrag von etwa 140 € pro Monat, da Sie keine Einkünfte hat. Ich dagegen liege über der sog. Bemessungsgrundlage. Solange ich gesetzlich versichert war, zahlte ich also den Maximalbetrag. Inwieweit wird mein Einkommen bei der Festsetzung des Krankenkassenbeitrags berücksichtigt? Sollte zum jetzigen Zeitpunkt mein Einkommen nachhaltig bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, welche Optionen bestehen den Beitragssatz von meinen Einkünften zu entkoppeln? Was wäre wenn Sie kurzzeitig wieder erwerbstätig würde? Könnte Sie dann nach der Heirat gesetzlich versichert bleiben, ohne dass mein Einkommen eine Rolle spielt und zwar auch dann, wenn Sie infolge erneuter längerer Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hätte?

Bitte geben stets die Rechtsgrundlagen für die Beantwortung der Fragen an!



  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-04-30 09:31:57.636
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Herr Hinz,

Ihre Fragen zur Möglichkeiten der Krankenversicherung möchte ich wie folgt beantworten:

1. Im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (gKV) können die Familienangehörigen eines gesetzlichen Versicherten mitversichert werden. Dies ist bei Kindern und ihnen eventuell gleichgestellten Stiefkindern de Fall. Voraussetzung ist, dass der Familienangehörige über kein oder nur geringes Einkommen verfügt. Die Familienversicherung für Kinder ist grds. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Das bedeutet, dass eine kostenlose Familienversicherung über den leiblichen Vater des Kindes Ihrer Lebenspartnerin so lange möglich ist, wie der Vater in der gKV versichert ist und die übrigen Voraussetzungen der kostenfreien Mitversicherung (keine Erwerbstätigkeit des Kindes, Schul- oder Berufsausbildung)erfüllt sind. Dies ergibt sich aus § 10 SGB V.

2. Ihre zukünftige Frau kann freiwillig in der gKV versichert bleiben. Denn Sie sind nicht gesetzlich versichert, so dass eine kostenfreie Familienversicherung Ihrer zukünftigen Frau bei der gKV ohnehin ausscheidet. Umgekehrt könnten Sie nicht kostenfrei in der gKV versichert werden, da Sie über eigenes Einkommen, welches die Bemessungsgrnezen (bis zu EUR 365,00 monatlich im Jahr seit 2010; bis zu EUR 400,00 im Monat bei sog. "Minijob") überschreitet.

Die Möglichkeit freiwillig in der gKV versichert zu bleiben (§ 9 SGB V) ist nur für einen bestimmten Personekreis eröffnet (z.B. Personen, die aus einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung ausgeschieden sind, z.B. durch Selbständigmachen eines früheren Angestellten oder durch Scheidung) eröffnet. Hier gelten gewisse Fristen (90 Tage nach Beendigung der Pflicht- bzw. Familienversicherung). Dies ist allerdings offenkundig durch Ihre Partnerin beachtet worden, so dass dieser Status nicht ohne zwingenden Grund aufgegeben werden sollte. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass sich die Beitragsberechnung im Rahmen der freiwilligen Versicherung von derjenigen der Pflichtversicherten unterscheidet, da im Rahmen der freiwilligen Versicherung auch Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen etc.) und Einnahmen und Vermietung und Verpachtung herangezogen werden.

3. Die Frage nach der "Entkoppelung" von Ihren Einnahmen ist aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich beantwortet. So lange keine kostenfreie Familienmitversicherung in der gKV beantragt wird, ist eine getrennte Betrachtung vorzunehmen.

4. Für den Fall, dass Ihre zukünftige Frau ihre Berufstätigkeit aufstockt, wird ihr tatsächlich erzieltes Einkommen für die Berechnung der Beiträge in der gKV im Rahmen deren freiwilligen Versicherung herangezogen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich aufgrund Ihrer Angaben die Rechtslage nur einer summarischen Beantwortung im Rahmen dieses Forums zuführen kann. Ich hoffe jedoch, dass Ihre Fragestellungen einer umfänglichen Beantwortung zugeführt werden konnten. Sollten Sie noch weitergehende Fragen haben oder zusätzliche Informationen benötigen, darf ich höflichst um Unterrichtung bitten.

Vorerst wünsche ich ein angenehmes Wochenende und sende beste Grüße aus Ffm.

H.-M. Filiz

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Krankenversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller klaus hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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