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 Gebrauchtwagengarantie & Sachmängelhaftung


Frage gestellt am 12.09.2011
Frage gestellt von Mustang_1976
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 68
Aufrufe der Frage 730


Sehr geehrte Damen und Herren,


ich habe mir am 6.12.2010 einen gebrauchten Opel Corsa Baujahr 06/2005 bei einem Opel-Händler gekauft. Beim Kauf wurde eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen.

Nach ca. 4 Monaten begannen beim Rangieren / Einparken / Wenden ab und zu die Lenksäule bzw. die Gelenke der Lenksäule ein leises, aber nicht störendes, Knack-Geräusch von sich zu geben. Als dann Anfang / Mitte August die elektrische Servolenkung beim Rangieren kurzzeitig (ca. 15 Sekunden) ausfiel, machte ich einen Termin bei meinem freundlichen Opelhändler um die Ecke. (Bei diesem Händler habe ich das Auto NICHT gekauft, ich hatte das Auto im Internet bei einem anderen Opelhändler 300km weit entfernt gefunden und gekauft, das heisst dieser Händler um die Ecke ist NICHT der Garantiegeber.)

Dort wurde mir gesagt das man die komplette Lenksäule, an der auch die elektrische Servolenkung sitzt, ausgetauscht werden müsse. In der Gebrauchtwagengarantie ist nur das Lenkgetriebe und die Servolenkung versichert, die Lenksäule nicht.

Da diese Lenksäule beim Opel Corsa ein Komplettteil mit elektrischer Servolenkung ist, kann man nicht nur den Motor der Lenkhilfe wechseln, es geht nur komplett.

Der freundliche Opelhändler um die Ecke hat den Fall der Gebrauchtwagengarantie-Versicherung gemeldet, die hat einen Gutachter geschickt und natürlich ist in den 10 Minuten der Begutachtung die Servolenkung nicht ausgefallen, nur das Knacken der Lenksäule war deutlich zu hören. Die Versicherung hat den Fall abgelehnt und zahlt nicht.

Insgesamt ist die Servolenkung von August bis jetzt 5x kurzzeitig ausgefallen.

Jetzt meine Fragen:

1. Meines Wissens habe ich ein Jahr Sachmängelhaftung bei dem Händler der mir das Auto verkauft hat, richtig ?

2. Da die Gebrauchtwagengarantie-Versicherung den Fall ablehnt, haftet dann der Händler für den Schaden ? Oder muss ich jetzt gegen die Versicherung rechtlich vorgehen ?


3. Was soll ich jetzt als nächstes tun und wie kann ich beweisen das die Lenkhilfe ab und zu aussetzt ?



Vielen Dank für Ihre Rechtsauskunft.

  Rechtsanwältin Gabriele Koch hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 20.09.2011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworte:
Als gewerblicher Händler ist der, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben gem. §§ 475 II, 437 BGB verpflichtet, für das Fahrzeug eine mindestens zwölf monatige Gewährleistung zu übernehmen. Dies gilt vollkommen unabhängig von der zusätzlich abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantie. Die Gebrauchtwagengarantie kommt somit häufig eher dem Händler zugute, als dem Käufer, weil sie, wenn sie eintritt, für die Beseitigung von Mängeln aufkommt, die andernfalls der Händler übernehmen müsste.
Sie sollten sich daher an den Händler wenden und diesen auffordern, den Mangel zu beseitigen. Sollte der Händler der Auffassung sein, dass die Garantie hier ganz oder teilweise eintreten muss, steht es ihm frei, sich selbst mit der Garantieversicherung auseinanderzusetzen. Sie müssen das nicht und erfahrungsgemäß hilft es auch eher, wenn die Händler bei der Versicherung reklamieren, als wenn der Käufer das macht.
Der Händler ist gem. § 439 II BGB verpflichtet, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen, das heißt, er muss das Fahrzeug wahlweise bei Ihnen abholen oder er hat die Kosten zu übernehmen, wenn Sie es bringen.
Zunächst müssen Sie nicht beweisen, dass die Lenkhilfe gelegentlich aussetzt, dies wird der Händler bei seiner Untersuchung hoffentlich selbst merken, sie müssen den Mangle lediglich reklamieren und Nachbesserung verlangen. Sollte der Verkäufer wider Erwarten nichts feststellen, weil ausgerechnet bei seinen Probefahrten alles einwandfrei funktioniert, bliebe letztendlich nur die Möglichkeit, ein Gutachten einzuholen, aber so weit wird es hoffentlich nicht kommen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin



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Der Fragesteller Mustang_1976 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
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Eigene Anmerkung Meine Frage wurde perfekt beantwortet. Vielen Dank !



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