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 mündlicher Ergänzungsprüfung nach der zweiten Wiederholungsprüfung


Frage gestellt am 07.03.2021
Frage gestellt von mfawaz1990
Rechtsgebiet Hochschulrecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 31
Aufrufe der Frage 2296


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Maschinenbau-Informatik das Modul Modellbildung technische Systeme am 19.01.2021 geschrieben und am 26.02.2021 hat der Prof im Moodle hochgeladen, wer bestanden hat und wer nicht und wer in der mündliche Ergänzungsprüfung muss um noch zu weiter zu studieren können, hier fehlen mir 3 Punkte zum Bestehen. Dann kam am Dienstag 02.03.2021, dass ich am 24.03.2021 die mündliche Ergänzungsprüfung hingehen muss. ich hab die Profüngsamt angeschrieben, dass es ungültig ist der Termin und zu spät ist, Dazu schrieb ich, dass In der Hochschule Hannover fängt das Sommersemester am 01.03.2021 wo ich Labore Informatik habe wo ich keine Zeit zu lernen habe und keine Chance zu bestehen habe. Dazu schrieb ich die Paragraf 11: Die mündliche
Ergänzungsprüfung, zu der der Prüfling zu laden ist, wird zeitnah, in der Regel innerhalb
von vier Wochen nach der zweiten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüfenden
abgenommen; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Tag später antwortet nicht die Sekräteren, sondern der Prüfungsvorsitzende und antwortet so auf meine E-Mail: Sie wurden am 02.03.2021 zur mündlichen Ergänzungsprüfug bei Prof. .... am 24.03.2021 per E-Mail eingeladen.

Herr Prof.... hatte im WS 20/21 einschließlich 04.02. 2021 viele Klausuren zu organisieren, durchzuführen und dann fast 300 Klausuren zu korrigieren. Außerdem erschwerten die Corona-Einschränkungen die Organisation und Durchführung von Einsichtsterminen.

Die 4-Wochen-Empfehlung der PO für das Ansetzen der mündlichen Ergänzungsprüfung nehmen unsere Prüfer selbstverständlich sehr ernst. Jedoch lässt sich diese empfohlene Frist nicht immer einhalten, wenn die Durchführung der Prüfungsverfahren durch extreme Bedingungen wie Covid19-Einschränkungen erheblich beeinträchtigt wird.

Aus Ihrer E-Mail habe ich leider nicht verstanden, ob Sie mehr oder weniger Zeit zur Vorbereitung zur mündlichen Ergänzungsprüfung benötigen?
Falls Sie Ihre Prüfung früher antreten wollen, dann benötigt unser Prüfungsamt eine schriftliche Mitteilung von Ihnen, dass Sie auf die 14-tägige Ladungsfrist freiwillig verzichten.

Wenn Sie kein Vorziehen der mündlichen Prüfung wünschen, dann wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Vorbereitung zu Prüfung in drei Wochen.

Hier wird das Corona als Ausrede benutzt, weil dieser Professor hat jedes Semester über 300 Klausuren, das nicht wegen Corona.

Ich meine die mündliche Ergänzungsprüfung ist ungültig, dazu auch wegen 3 Punkte mich zum mündliche Ergänzungsprüfung mich zu holen und dazu noch zu spät auch noch, wo das Semester angefangen hat. Was kann ich noch tun?


Mit freundlichen Grüßen

M.F


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 08.03.2021
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


zwar wäre grundsätzlich möglich, gegen die Anordnung zur Ergänzungsprüfung im Eilverfahren beim Gericht.


Allerdings ist das nur eine rein theoretische Möglichkeit, denn die Erfolgsaussichten sind nach Ihrer bisherigen Schilderung nahezu null. Das will ich auch gerne begründen:


Über § 7 NHG besteht die Möglichkeit, die Prüfungsordnungen zu fassen und das ist nach ihrer Schilderung hier geschehen.

In §§ 11, 7 der ATPO 2015 wurde geregelt:

„ Die mündliche Ergänzungsprüfung, zu der der Prüfling zu laden ist, wird zeitnah, in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der zweiten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüfenden
abgenommen; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. „

Das bedeutet aber nicht, dass dieser Zeitraum ZWINGEND einzuhalten ist, denn mit der Einschränkung „in der Regel“ wurde gerade diese Frist als unverbindliche Empfehlung, nicht als zwingendes Muss ausgelegt – und das ist zulässig.


Sicherlich können Sie verärgert sein, dass nun auch die Corona-Pandemie als Grund vorgegeben wird.

Aber das ändert eben nichts an der rechtlich zu bewertenden Tatsache, dass diese Frist keine bindende Frist ist.


Sie können also zumindest mit Ihrem Hinweis keine Fehler in der Anordnung nachweisen, werden also vermutlich vor Gericht dann unterliegen.

Auch werden Sie damit keinesfalls die noch fehlenden drei Punkte ersetzen und damit die Prüfung als bestanden erklären lassen können.


Hier bleibt Ihnen daher kaum etwas anderes übrig, als den Termin anzunehmen und die Ergänzungsprüfung durchzuführen. Für die Prüfung wünsche ich Ihnen alles Gute.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


___________________________________
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
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