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 Zwangsexmatrikulation


Frage gestellt am 26.11.2018
Frage gestellt von vers71
Rechtsgebiet Hochschulrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 33
Aufrufe der Frage 2368


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie, weil unsere Tochter von der FH Emden/Leer Zwangsexmatrikuliert(wegen verfall des Prüfungsanspruches) wurde.
Wegen einer Depression hat es sich so zugetragen, dass unsere Tochter sich zur
Prüfung/Hausarbeit dreimalig angemeldet hat,aber den Termin nicht wahrnahm.
Ende Feburar erhielt sie die schriftliche Exmatrikulation.
Welche Möglichkeiten gibt es noch das Studium erfolgreich abzuschliessen.
Einen Rechtsstreit soll nicht angestrebt
werden,wie ist die Rechtslage, könnte sie an einer anderen FH das Studium beenden.

MfG


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 27.11.2018
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst wird Ihre Tochter gegen doe Exmatrikulation von Ende Februar nicht mehr vorgehen können, wenn diese Entscheidung eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Das ist die Belehrung über das Vorgehen gegen den Bescheid.

Nur wenn keine Belehrung enthalten war, kann noch dagegen vorgegangen werden.


Das muss geprüft werden, denn die Beendigung des Studiums wird vorbehaltlich der Prüfung der Exmatrikulation nicht möglich sein.


Im Fall einer Zwangsexmatrikulation, wie in diesem Fall, ist Ihre Tochter für diesen Studiengang bundesweit voraussichtlich gesperrt. Das ist in den Landeshochschulgesetzen so geregelt.

Sie wird daher das Studium nicht einfach beenden können.

Sie kann aber ein Studium in einem ähnlichen Studiengang aufnehmen. Sie sollte auf jeden Fall auch klären, ob bisherige Leistungen anerkannt werden können.

Ihre Tochter kann aber über den gleichen Studiengang im Ausland nachdenken.

Ich wünsche Ihrer Tochter alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

__________________
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
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Der Fragesteller vers71 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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