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 Förderstufenentscheidung Gymn., Reals., Haupts.


Frage gestellt am 21.02.2013
Frage gestellt von Maja
Rechtsgebiet Schulrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 63
Aufrufe der Frage 4511


Mein Sohn besucht in Hessen eine Gesamtschule (mit G9) mit integrierter Förderstufe und befindet sich jetzt in der 6.Kl. In der Grundschule hat er eine Weiterempfehlung für das Gymnasium erhalten. Nach dem Halbjahreszeugnis 6Klasse hat er derzeit von der Förderstufenleitung eine Vorabentscheidung/-empfehlung für Realschule erhalten. Im März folgt die endgültige Entscheidung. Mit dieser Entscheidung sind wir nicht einverstanden und haben dies mit ausführlicher Erläuterung der Schulleitung auch migeteilt, da zum einen die Noten aus unserer Sicht für eine Versetzung auf das Gymnasium sprechen und zum anderen die meisten Fachlehrer eine positive Entwicklung bei unserem Kind wahrnehmen. Ab 6Klasse werden die Kinder in zwei Fächern nach Leistungsstand eingeteilt (A=Gymn., B=Real,C=Haupt)
Anbei die Zeugnisnoten 6.Kl. 1Hlbj.
Deutsch: 3 (mit Tendenz zur 2)
Englisch B-Kurs: 2 ist jetzt im A-Kurs
Mathe A-Kurs: 4 (mit Tendenz 3)
Latein: 2
Geschichte: 2
Erdkunde: 2
Religion: 2
Kunst: 2
Sport: 2
Musik: 4
EDV: 3
Biologie: 3
Arbeitsverhalten: 2
Soziaverhalten: 3

Haben wir unter den genannten Fakten, einen rechtlcihen Anspruch auf die Wahl des Schulzweiges? Welche rechtliche Grundlage (Gesetze) können Sie uns nennen? Und welche Massnahmen sollten wir einleiten, um den Weg zum Gymnasium durchzusetzen?

Schonmal vorab danke für eine kompetente Antwort


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 21.02.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


die Lehrkräfte können zwar eine Empfehlung für oder gegen die gymnasiale Empfehlung aussprechen.

Diese Empfehlung ist aber für Sie so nicht bindend, denn in Hessen entscheiden allein und ausschließlich die Eltern über den Bildungsgang ihrer Kinder.

Lehrkräfte treffen diese Entscheidung nicht, sie können nur empfehlen, ohne dass dieser Empfehlung ein besonderes Recht zukommt.

Sie als Eltern entscheiden also ganz allein, welchen Schulzweig Iht Sohn besuchen wird.

Dieses ergibt sich auch § 77 HSchG, in dem es heißt:

(1) Die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Eltern.


Nutzen Sie daher den ganz normalen - in der Schule zu verwendenen - Anmeldevorgang, um so Ihren Sohn wunschgemäß für das Gymnasium anzumelden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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