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 Lärmbelästigung


Frage gestellt am 2009-11-17 22:09:10.824
Frage gestellt von Seibel29
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 83
Aufrufe der Frage 9906


Hallo! Meine Mutter muss seit langen in ihrer Wohnung den ständigen Lärm von lauten Tür knallen, Jalosien knallen, Dart spielen, schreien und Skateboard springen unter ihrem Fenster ertragen. Welcher Tag noch Uhrzeit spielen eine Rolle. Sonntags bis drei Uhr früh! Sie arbeitet ausschliesslich im Nachdienst kommt daheim dadurch nir zum Schlafen. Die Familie die den Lärm macht hat, zwar drei Kinder zwei über 18, der Jüngste 14! Die Hausverwaltung will damit nichts mehr zu tun haben, Anwalt schreiben waren erfolglos. Was können wir tun? Bitte helfen Sie uns, danke


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-11-17 23:55:13.453
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn nach 22 Uhr Lärm gemacht wird, könnte Ihre Mutter die Polizei rufen und den ruhestörenden Lärm anzeigen. Dieser wäre jedesmal eine Ordnungswidrigkeit, für welche die Verursacher ein Bußgeld zahlen müßten.

Wenn die Verursacher Mieter des gleichen Hauses sind, dann könnte die Hausverwaltung nach erfolgloser Abmahnung den Verursachern wegen Störung des Hausfriedens kündigen. § 569 II BGB.
Da die Hausverwaltung damit nichts zu tun haben will, muss diese durch geeignete Argumente überzeugt werden. Erfahrungsgemäß reagieren Hausverwaltungen dann, wenn es ans Geld geht, wenn also die Miete gemindert wird.
Das AG Braunschweig, hat mit Urteil vom 03.08.1989 - 113 C 168/89 (9), WM 1990, S. 147 (Lautstarke Musik durch eine Wohngemeinschaft im selben Haus) eine Minderung von 50 % zugesprochen. Andere Gerichte sprechen nur 20 % zu. So zum Beispiel das AG Kerpen, Urteil vom 14.09.1993 - 3 C 181/83, WM 1987, S. 272 (Ständige nächtliche Lärmbelästigung durch andere Mieter).

Da die Rechtsprechung so unterschiedlich ist, muss vor dem Amtsgericht auf Minderung geklagt werden, wenn Sie sich mit der Hausverwaltung nicht auf einen bestimmten Prozentsatz einigen können. Bis zur Entscheidung des Amtsgerichts sollten die Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet werden, um dann sobald der Prozentsatz festgestellt wurde, für die gesamte Zeit rückwirkend mindern zu können.

Für das Verfahren sollte ein möglichst minutengenaues Lärmprotokoll erstellt werden. Dieses sollte möglichst von unabhängigen Zeugen zum Beispiel von anderen Mietern unterschrieben werden.

Auf gar keinen Fall sollte der als Miete gezahlte Betrag gekürzt werden, bevor Ihre Mutter sich entweder mit der Hausverwaltung auf den Prozentsatz geeinigt hat oder das Gericht festgestellt hat, welcher Prozentsatz angemessen ist. Denn wenn die Minderung höher angesetzt wird, als das Gericht dies für angemessen hält, entsteht ein Mietrückstand, mit der Gefahr, dass Ihrer Mutter gekündigt wird, wenn dieser 2 Monatsmieten erreicht.

Wenn die Mietminderung nicht ausreicht, um die Hausverwaltung zur Kündigung der Störer zu überreden und diese sich auch von Bußgeldbescheiden nicht beeindrucken lassen, dann gibt es leider keine weiteren Möglichkeiten mehr, den Lärm zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Mietrecht und Pachtrecht beim Anwalt-Suchservice



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