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 Berufsgenossenschaft stuft mich in eine falsche Gefahrenstufe ein


Frage gestellt am 10.06.2018
Frage gestellt von Alpi3177
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 3789


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit Februar 2017 selbstständig tätig. Von Februar 2017 bis 31.05.2018 war ich als Kurierunternehmer tätig. Ab dem 01.06.2018 habe ich mein Gewerbe umgemeldet und bin als Briefdienste (mobil) tätig.

Als Kurierunternehmer bin ich bei der BG Verkehr in die Gefahrtarifstelle 550 (Gefahrklasse 10,60) eingestuft worden.

Ab dem 01.06.2018 sollte ich eigentlich in die Gefahrtarifstelle 516 (Gefahrklasse 2,96) eingestuft werden.

Leider stuft mich die BG Verkehr weiterhin in der alten und damit teueren Gefahrtarifstelle ein.

Ich habe mehrmals die BG Verkehr angeschrieben und bin bis heute erfolglos geblieben.

Gestern habe ich eine Mahnung erhalten und mir wurde eine einwöchige Frist eingeräumt, damit ich meine Rate bezahlen soll ansonsten würde die BG Verkehr einen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Gesamtsumme von 867,19 einleiten.

Was mich wundert ist, dass ich mich nicht im Unrecht befinde, weil ich laut § 25 Teil 3 handele.

Ich würde gerne, dass mich ein Anwalt in dieser Angelegenheit vertritt und würde mich über Rückantworten freuen.

Wünschenswert wäre eine kostenlose Erstberatung/Ersteinschätzung und danach um Bekanntgabe was mich die Beauftragung kosten würde.

Vielen Dank im Voraus.


  Rechtsanwalt Uwe Lange hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 11.06.2018

Sehr geehrter Herr Alparslan,

da Sie erst seit 01.06.2018 als Briefdienstleister umgemeldet sind, hat die BG-Verkehr Sie vermutlich noch im alten Gefahrtarif Ihres bisherigen Gewerbes als Kurierunternehmer eingestuft.

Wie fahren Sie denn die Briefe seit dem 01.06.2018 aus: mit dem Fahrrad oder mit dem PKW? Befördern Sie nur Briefe oder auch Pakete?

Für die Einordnung kommt es wohl darauf an, ob Sie in Ihrem neuen Gewerbe auch Pakete befördern. Der Tarif 550 umfasst auch Paketdienste einschließlich Fahrradkuriere.

Sie können einen Anwalt beauftragen, damit dieser anhand Ihrer Unterlagen Ihre Einordnung überprüft und Sie gegenüber der BG Verkehr vertritt.

Zuerst würde man versuchen einen Aufschub der Zwangsvollstreckung zu erreichen, bis die Angelegenheit geklärt ist.

Der Rechtsanwalt kostet bei einer außergerichtlichen Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, die sich nach dem Gegenstandswert berechnet.

Der Gegenstandswert dürfte hier unter 500 € liegen. Dann kostet der Anwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 58,50 € zuzüglich Telekommunikationspauschale i.H.v 11,70 € = 70,20 € netto zuzügliche 19 % USt i.H.v. 13,34 € = 83,54 € brutto.

Die Gebühr für eine Beratung wird auf die Geschäftsgebühr angerechnet.

Da hier eine Zwangsvollstreckung angedroht ist, könnte es sein, dass sich die Anwaltsgebühren zusätzlich oder alternativ nach VV Nr. 3309 RVG richen.
In der Zwangsvollstreckung sind die Anwaltsgebühren mäßig. Bei einem Gegenstandswert unter 500 € entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert unter 500 € i.H.v. 15,00 € netto zuzüglich Telekommunikations-pauschale und Umsatzsteuer.

Die Gebühren sind überschaubar. Ob man eine Eingruppierung in den Tarif 516 erreicht, kommt wohl darauf an, ob Sie nur Briefe befördern oder noch weitere Dienstleistungen anbieten wie Kurier-, Express-, Paketdienste, die unter den Gefahrtarif 550 fallen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
(Uwe Lange)

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Uwe Lange, Blumenbergerstraße 6, 39122 Magdeburg

Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice



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