Unerwünschte Änderung Gehaltsfestlegung per Email bestätigen?
Frage gestellt am 22.02.2017
Frage gestellt von PW
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 69
Aufrufe der Frage 4288
Situation:
Bin Softwareentwickler bei kleiner/mittlerer Beratungsfirma (70 Mitarbeiter). Kein Betriebsrat. Mein Arbeitsvertrag ziemlich normal: Fixgehalt, keine leistungsbezogenen Extras, kein Auto, keine unbezahlten Überstunden usw. Keine Führungsposition, kein Vertrieb usw.
Aber es gibt jedes Jahr ein "Jahresgespräch". Immer fürchertlich, aber bisher nicht existenzbedrohend.
Ich hatte heute mein Jahresgespräch.
Normalerweise werden darin "Ziele" vorgegeben / vereinbart. Und dem Protokoll muss dann zugestimmt werden. Per Email, keine Unterschrift.
Diesmal wurde mir mitgeteilt, dass zukünftig das Gehalt leistungsbezogener verteilt werden soll. Dafür werden zuerst Leistungseinschätzungen von mir durch Kollegen erstellt (ist erfolgt), und die Teamleiterin / der Geschäftsführer legen für mich meine Leistungseinschätzung auf einer Skala fest: also eine Art Note. Schlechte Note bedeutet: keine Chance auf irgendeine Gehaltssteigerung. Gute Note: vielleicht mal mehr Gehalt.
Die Leistungsskala ist aber so angelegt, dass immer ein gewisser Anteil Mitarbeiter oben, in der Mitte und unten landet. Alles völlig intransparent, Fragen dazu werden nicht beantwortet.
Diese Änderung wird mit Sicherheit neben den anderen "Zielen" im Protokoll stehen, und ich muss pauschal zustimmen. Wie gesagt: per Email, keine Unterschrift.
Ich bin damit auf keinen Fall einverstanden, und muss daher wissen:
Frage (n):
Kann aus einer pauschalen Zustimmung zu einem Protokoll eines Jahresgesprächs (z.B. mit "OK" oder "Ja" als meine Antwort) eine Zustimmung zum beschriebenen Vorgehen bei der Gehaltsfindung abgeleitet werden? Habe ich also mit einem "OK" in einer Email implizit oder explizit einer Änderung meines Arbeitsvertrags zugestimmt?
Und natürlich würde mich interessieren:
- Welche Mindestvoraussetzungen müssen müssen für eine gültige Änderung des Arbeitsvertrags erfüllt sein?
- Ist das Vorgehen wie beschrieben rechtlich anfechtbar?
Herzl. Dank,
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 23.02.2017
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