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 Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin


Frage gestellt am 2019-09-20 09:06:03.003
Frage gestellt von Rans
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 100 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 2865


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zum Thema Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin.

Folgende Situation: Wir sind ein kleiner Produktionsbetrieb mit fünf Beschäftigten und unterliegen keinem Tarifvertrag. Für eine Kündigung gilt für uns die gesetzliche Kündigungsfrist.

Ich möchte mich nun von einer Mitarbeiterin trennen die bereits seit gut zehn Jahren bei mir tätig ist, sich aber in der Vergangenheit immer mehr zu einer Zumutung bezüglich Ihres Verhaltens mir und den Kollegen gegenüber entwickelt hat.

Dieser Mitarbeiterin möchte ich jetzt die fristgerechte Kündigung mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten aussprechen. Außerdem würde ich sie dann gerne auch sofort freistellen. Eine schriftliche Abmahnung hat es im Vorfeld nicht gegeben.

Nun meine Frage: Ist mein Vorgehen rechtlich korrekt? Was gibt es zu beachten?

Mit freundlichen Grüßen


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2019-09-20 09:57:24.843
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


das beabsichtigte Vorgehen ist korrekt und möglich:


Sofern das Arbeitsverhältnis mehr zehn Jahre bestanden hat, greift nach $ 622 BGB eine Kündigungsfrist von vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die Frist wäre also eingehalten.


Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen, sie muss von Ihnen mit einer Originalunterschrift versehen sein. Sie müssen den Zugang des Kündigungsschreibens nachweisen.


Sie sollten im Kündigungsschreiben die Mitarbeiterin auch darauf hinweisen, dass Sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt melden sollte, damit sie keine Nachteile hinsichtlich des Arbeitslosengeldes bekommt.


Einen Kündigungsgrund müssen Sie im Kündigungsschreiben nicht angeben; sollten Sie auch nicht.


Da Sie als „Kleinbetrieb“ gelten und keine Ausnahmevorschrift für ältere Arbeitsverträge gilt, unterliegt die Mitarbeiterin auch nicht dem Kündigungsschutzgesetz.

Das bedeutet, die Kündigung wäre nur dann unwirksam, wenn Sie rechtsmissbräuchlich wäre:

Sie dürfen die Mitarbeiterin nicht wegen deren Geschlecht, Hautfarbe, Religion oder Abstammung kündigen. Ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme ist zwar auch einzuhalten.
Aber wenn die Mitarbeiterin immer verhaltensauffälliger geworden ist, wird das unter einer Kündigung sogenannter Low-Performer fallen, also die treffen, die nicht viel leisten wollen oder können, sowei da auch eben das soziale Verhalten zu berücksichtigen ist.

Daher ist nach Ihrer Schilderung die Kündigung möglich und auch zulässig.


Sollte die Mitarbeiterin allerdings eine Schwerbehinderung haben, benötigen Sie die Zustimmung vom Integrationsamt vor Ausspruch der Kündigung.


Dass es keine Abmahnung gegeben hat, ist dabei irrelevant.


Auch die Freistellung ist richtig, wobei diese auch unter Berücksichtigung und vorrangige Anrechnung der noch ausstehenden Urlaubstage erklärt werden sollte.

Denn so eine Mitarbeiterin wird nach Empfang der Kündigungserklärung vermutlich dann nur noch Schaden anrichten.



Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Rans hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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