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 Auszahlung von Resturlaub


Frage gestellt am 18.02.2019
Frage gestellt von borabora94
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 88
Aufrufe der Frage 3127


Hallo lieber Fachanwalt,

folgende Lage:

Ich habe zum 31.12.2018 bei meinem alten Arbeitgeber aufgehört zu arbeiten. Ich habe selbst gekündigt und alle Fristen eingehalten.

Ich war Bauleiterin im Gerüstbaugewerbe.

Ich war den ganzen Dezember krank, da ich berufsbedingt einen Autounfall hatte (ich war nicht schuld).

Nun hat er mir für den Dezember:
Lohnausgleich bezahlt, sowie mein Überstundenkonto aufgelöst.

Mir fehlt aber noch mein Urlaub, den ich nicht frei nehmen konnte und daher ausbezahlt bekommen will, da ich jetzt berufsbedingt nach Österreich bin und dort auch bleiben möchte.

Aus dem Jahr 2017 habe ich noch 6 Tage Resturlaub und aus 2018 habe ich 22 Tage.
Jährlich hatte ich 30 Urlaubstage.

Anstatt mir aus dem Jahr 2017 den Resturlaub aufzubrauchen (6 Tage) wurde aus dem neuen Jahr der Urlaub verbucht.

Insgesamt habe ich jetzt Angst meinen Urlaub nicht ausbezahlt zu bekommen.
Nach Rücksprache mit der Sozialkasse muss mir mein ex Chef den Urlaub auszahlen.

Wie gehe ich hier vor!?

Ich habe bisher die Antwort der Sozialkasse weitergeleitet und auf die Auszahlung bestanden.

Reicht hier E-Mail Verkehr?
Sollte ich Ihnen Fristen setzen?
Lt Gesetz bzw. Verordnung ist der Urlaub zum 31.03.2019 erloschen.

Es ist natürlich auch nicht wenig Geld was hierbei herauskommt bzw. habe ich meine vertraglich geregelte Auszeit nicht in Anspruch nehmen können.

Ich freue mich über eine Antwort.

Vorab ein Danke für diese tolle Seite, diese werde ich öfter nutzen.

Beste Grüße

Angelina Sigg


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 19.02.2019
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


der nicht genommene Urlaub aus 2018 ist für 22 Urlaubstage (wenn diese noch offenstehen) auszuzahlen.

Diesen Anspruch sollten Sie schriftlich geltend machen und eine Frist von drei Wochen stellen.

Denn der Zahlungsanspruch für 2018 besteht und wird auch sofort mit Ihrer Aufforderung zu Abrechnung und Auszahlung fällig.

Der Zahlungsanspruch verfällt dann auch nicht zum 31.03.2019

Leistet der Arbeitgeber nicht, bleibt Ihnen dann nur der Gang zum Arbeitsgericht, um diesen Anspruch geltend zu machen.

Achtung: Dabei gibt es keine Kosten/Auslagenerstattung des Verlierers; jede Partei muss beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz dann ihre eigenen Kosten selbst tragen.


Anders sieht es mit dem Urlaub 2017 aus. Dieser Anspruich wird verfallen sein, so dass Sie für 2017 dann auch keine Abgeltung bekommen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

__________________
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
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