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 Klausel in einem Aufhebungsvertrag


Frage gestellt am 24.06.2018
Frage gestellt von Hendrik
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 3136


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor ca. 17 Jahren bei einer Firma gearbeitet, die Insolvenz anmelden musste. Obwohl mein Vertrag noch ein Arbeitsverhältnis bis November vorsah, habe ich einen damals einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, Dieser sah u.a. vor, dass mein Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 16.10.2002 beendet wurde.

Ich habe das auch deshalb unterschrieben, da ich es als aussichtlos ansah, aus irgendwelchen Forderungen Geld zu bekommen. Ich dachte, dass die Kredite und Lieferantenverträge, die dieses Unternehmen aufgenommen hatte, bei weitem das Insolvenzvermögen überschritten.

Nun wurde ich vor ca. 5 Monaten vom Insolvenzverwalter kontaktiert, dass ich meine Forderungen präzisieren sollte. Unter anderem aufführen, wie hoch mein Arbeitslosengeld während dieser Zeit war. Daraus wollte der Insolvenzverwalter feststellen, ob ich ein Differenzanspruch habe.

Nach längerem Nachforschen habe ich festgestellt, dass ich kein Arbeitslosengeld bezogen hatte. Also machte ich mir Hoffnung, das Gehalt von 3 Monaten noch ausgezahlt zu bekommen.

Weiterhin habe ich ein Anspruch aus einem Sozialplan in Höhe von ca. 12.000€.

Nun hat mir die Insolvenzverwalterin geschrieben, „

Dabei stellte ich in Ihrer Personalakte fest, dass der von Ihnen mit Nachricht vom 20.01.2018 erwähnte Aufhebungsvertrag zum 16.10.2002 eine Ausgleichsklausel enthält, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind (Ziffer 10).
Wir müssen deshalb davon ausgehen, dass Sie keine Differenzlohnansprüche bis zum 16.10.2002 haben und können Sie bei den Differenzlohnzahlungen daher leider nicht berücksichtigen.

Ob Sie damit auch auf den Sozialplananspruch verzichtet haben, bedarf noch einer abschließenden Prüfung. Wir werden Sie in jedem Fall zu gegebener Zeit hinsichtlich eines eventuellen Sozialplanspruch gesondert informieren.

Die entsprechende Klausel lautet folgendermaßen:

(10) Die Vertragspartner sind sich einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhälnis und dessen Beendigung. gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund- erledigt sind. Ausgenommen sind Reisekostenerstattungen. Die Bedeutung dieses Anspruchverzichts sind dem Unterzeichnern bekannt.


Ich wundere mich natürlich, warum man nicht gleich diese Klausel erwähnt hat, als man mich nach 17 Jahren kontaktiert hat.
Aber ist das rechtens? Oder kann ich mich dagegen wehren?
Betrifft diese Klausel tatsächlich mein Gehalt und einen Sozialplan?

Vielen Dank und viele Grüsse
Hendrik Kamsteeg


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 25.06.2018
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Lohnansprüche sind vom Aufhebungsvertrag enthalten.

Die dort getroffene Abgeltungsregelung ist wirksam und betrifft diese Ansprüche.

Warm der Verwalter es nicht gleich bemerkt hat, kann so nicht beantwortet werden. Aber auch die spätere Geltendmachung der Vergleichsabrede ist möglich.




Die möglichen Ansprüche aus dem Sozialplan sind aber nicht vom Aufhebungsvertrag betroffen.

Da der Sozialplan eine Betriebsvereinbarung darstellt, ist ein Verzicht auf Sozialplanleistungen nur mit Zustimmung des Betri ebsrates möglich, was sich aus §§ 112 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ergibt.

Diese lag bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht vor, kann auch nun nicht nachgeholt werden, so dass ein Verzicht insoweit nicht in Betracht kommt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
--------------------------------------------------
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2
 
26135 Oldenburg
 
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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