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 Straßenbau max. zulässige Steigung


Frage gestellt am 2013-07-18 02:33:01.963
Frage gestellt von Kunze
Rechtsgebiet Öffentliches Baurecht
Gebot 21 €
PLZ Gebiet 96
Aufrufe der Frage 16983


Zur Zeit wird die Kreisstraße, die an unserem Grundstück vorbeifährt, neu gestaltet, vor allem verbreitert.
Von dieser Kreisstraße führt eine kurze (geschätzt 15 m) Straße in unseren Hof.
Diese Straße ist sehr steil ansteigend vom Hof zur Kreisstraße, die Steigung habe allerdings noch nicht gemessen.
Wir haben beantragt, dass im Zuge der Baumaßnahmen die Kreisstraße tiefer gelegt wird, vor der letzten Baumaßnahme in den 50er Jahren war sie auch deutlich tiefer. Der Antrag auf Tieferlegung der neuen Kreisstraße wurde abgelehnt.
Angeführte Gründe: Kostengründe, Unter der Straße befinden sich Versorgungsleitungen, die dann auch neu verlegt werden müssten.
Ich möchte nun lediglich beantwortet haben, ob durch Gesetze/ Verordnungen eine bestimmte Steigung nicht überschritten werden darf.

MfG


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-07-18 11:26:03.564
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Steigung sollten Sie unbedingt messen.

Nach der BayBauO gibt es keinen bestimmten Steigungswinkel, der danach zwingend einzuhalten ist.

So hat das VG Hamburg mit Urteil vom 1. Juli 2010, Az.: 11 K 1017/09 schon einmal indirekt auch einen Neigungswinkel von 20% bestätigt.


Aber:

Es gibt Merkblätter für Feuerwehrzufahren, wonach in der Regel die Steigung 10% nicht überschreiten werden soll.

Es wird also vielelicht möglich sein, über diesen Weg dann eine Absenkung doch noch zu erreichen.

Ich würde Ihnen raten, sich mit der Feuerwehr in Verbindung zu setzen.

Diese werden die Auffahrt und den Winkel sicherlich begutachten.

Wäre ein Befahren mit Einsatzfahrzeugen (und das ist der Maßstab) nicht möglich, müsste m.E. eine Absenkung dann darüber erreichbar sein.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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