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 alkoholisiert Fahrrad gefahren,aber....


Frage gestellt am 2010-12-05 18:33:19.91
Frage gestellt von notti
Rechtsgebiet Verkehrsstrafrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 33
Aufrufe der Frage 5532


Guten nabend
Und zwar ist mir folgendes passiert.Ich bin vorgestern nacht mit dem Fahrrad bei Rot über die Fussgängerampel gefahren,etwa 100 Meter später hielt mich die Polizei an.Sie meinten bei Rot über die Ampel(alkoholauffälliges verhalten) und kein Rücklich kostet 45 Euro.Da sie bemerkten das ich alkoholisiert war,fragten sie mich ob ich mit einer Atemalkoholkontrolle einverstanden wäre.(Auf die Frage ob ich was getrunken habe sagte ich einiges)Ja,war ich.Sie sagten nur oh weit über 1,6 Promille.Der abschiedssatz war ich würde von der Staatsanwaltschaft hören.
Nun meine Frage.Reicht das einmalige pusten in den Alkomat aus.Reicht das für eine Anzeige,oder als Beweis für die Führerscheinstelle aus(wegen mpu).Ist dies als Beweis zulassig.Es war nur dieses kleine Handgerät.
Danke im voraus für antworten.


  Rechtsanwalt Jens Jeromin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-12-05 19:34:02.227
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei Radfahrern hat sich für die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit und damit die Eröffnung des § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr, ein Grenzwert von 1,6 Promille durchgesetzt, z.B. OLG Karlsruhe, Az. 2 Ss89/97. Dieser Grenzwert gilt für die Blutalkoholkonzentration (BAK).

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Blutalkohols zur Tatzeit ist grundsätzlich eine nach § 81a StPO im Nachhinein entnommene Blutprobe.

Die Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) ist derzeit als taugliches Beweismittel zur Messung der Tatzeit-BAK nicht anerkannt, z.B. OLG Naumburg, 1 Ws 496/00.

Dieser Umstand spricht zunächst gegen eine Verwertbarkeit der Atemalkoholkonzentration im Anwendungsbereich des § 316 StGB und damit gegen eine strafrechtliche Verurteilung, die Entziehung einer Fahrerlaubnis sowie die Anordnung einer MPU.

Allerdings ist es bei Fahrern, denen keine Blutprobe entnommen wurde, auch möglich, die Tatzeit BAK anhand seiner Angaben zur Trinkmenge oder durch Zeugenaussagen zu errechnen. Da hier keine Zeugen für Ihr Trinkverhalten polizeilich bekannt zu sein scheinen und Ihre Angabe “einiges“ natürlich bei weitem zu vage ist, scheidet auch diese Möglichkeit der BAK-Bestimmung aus.

Lässt sich, wie in Ihrem Fall, keine zuverlässige Rückrechnung der Tatzeit BAK vornehmen, muss die Frage nach der Fahruntauglichkeit anhand sonstiger Beweiszeichen, insbesondere alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, beurteilt werden, z.B. OLG Hamm, Az. 1 Ss 454/04.

Insoweit kann neben weiteren Indizien auch das Ergebnis einer Atemalkoholkontrolle herangezogen werden, z.B. OLG Stuttgart, Az. 4 Ss 581/03.

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass die Atemalkoholkonzentration nicht als Beweis gewertet werden darf, zusammen mit Ihrem sonstigen Verhalten, z.B. Überfahren der roten Ampel, aber eine Indizwirkung entfaltet.

Insofern würde auch eine eventuell festgestellte körperliche Reaktion Ihrerseits, z.B. Lallen, Schwanken, ein weiteres Indiz darstellen, z.B. BGHSt 31,42.

Wichtig ist daher, dass Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und sich anwaltlich vertreten lassen, falls man Sie tatsächlich zum Beschuldigten in einem Strafverfahren macht, Sie also zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geladen werden, oder sich schriftlich äußern sollen.

Denn die Beurteilung Ihres Falls wird hier nur über eine Indizienkette erfolgen, so dass fachkundige Hilfe frühzeitig in Anspruch genommen werden sollte.

So hat das LG Berlin, Az. 536 Qs 166/05, etwa entschieden, dass das Überfahren einer roten Ampel für sich genommen noch keinen Schluss auf relative Fahruntüchtigkeit zulässt.

Ihre Ermittlungsakte wäre also zunächst auch auf die Vermeidbarkeit des Rotlichtverstoßes zu untersuchen.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass eine einfache Umrechnung der AAK in die vermeintliche BAK zur Tatzeit als Beweismittel nicht zugelassen ist. Positiv ist dies vor allem für die Gefahr einer MPU.

Dennoch bleibt die Gefahr einer Bestrafung aus § 316 StGB, da hier offenkundig Ausfallerscheinungen, zumindest durch Überfahren einer roten Ampel und damit eine hinreichend Indizienkette in Betracht kommt.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht




zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Jens Jeromin, Gutenbergstraße 38, 44139 Dortmund

Anwalt für Verkehrsstrafrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller notti hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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