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 unfall mit alkohol


Frage gestellt am 2011-09-09 13:28:55.772
Frage gestellt von andy
Rechtsgebiet Verkehrsstrafrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 44
Aufrufe der Frage 4984


guten tag,ich habe eine riesen dummheit gemacht und hoffe auf ein wenig aufklärung.
am freitag hatte ich einen unfall,mein bruder als beifahrer,beide leicht verletzt aber nicht im krankenhaus.es war ein alleinunfall,kein anderer verkehrsteilnehmer.mein promillewert lag bei 1,4 promille.jetzt das dümmste,ich bin im jahr 2001 mit alkohol aufgefallen,in 2003 positives mpu gutachten.mir sagen jetzt alle,ich werde eine sperre auf lebenszeit bekommen.stimmt das?womit sollte ich als sperre rechnen?viele grüsse mit der hoffnung auf eine antwort


  Rechtsanwalt Jens Jeromin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-09-09 14:52:18.558
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gegen Sie wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, bei dem Sie als Beschuldigter geführt werden. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zunächst zu den Tatvorwürfen zu schweigen. Davon sollten Sie auch Gebrauch machen und einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen. Wenn Sie sich vorschnell und unüberlegt äußern, besteht z.B. die Gefahr, dass Sie sich die Möglichkeit, hier durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht keine vorsätzliche, sondern nur eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt (Fahrlässigkeit würde milder bestraft) anzunehmen, selbst zerstören.

Ob Sie sich zum Tatvorwurf äußern und was Sie dann gegebenenfalls sagen oder durch Ihren Anwalt schriftlich zur Akte reichen, sollte erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung entschieden werden.

Dies vorausgeschickt besteht für die Annahme einer lebenslangen Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aber kein Anlass.

Sie müssen damit rechnen, dass Ihnen die Fahrerlaubnis (die Ihnen vermutlich schon vorläufig entzogen wurde) per Urteil endgültig entzogen wird. Sie werden auch eine Sperrfrist erhalten. Diese bemisst sich an verschiedenen Kriterien, die mir aus der Ferne naturgemäß nicht alle bekannt sein können (z.B. Fahrstrecke, Fremdschaden). Rechnen Sie hier grob mit 12-18 Monaten Sperrfrist.

Dann könnten Sie die Fahrerlaubnis wieder beantragen, müssten auch keine neue Fahrprüfung ablegen, hätten aber wiederum eine MPU zu absolvieren.

Daneben droht Ihnen eine Geldstrafe von 30-60 Tagessätzen (ein bis zwei Monatsgehältern abzgl. Eventueller Unterhaltsverpflichtungen), wobei die Trunkenheitsfahrt aus 2001 aufgrund des Zeitablaufs unter dem Aspekt “Wiederholungstäter“ nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallen dürfte.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und stehe Ihnen für eine weitere Interessenwahrnehmung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Jens Jeromin, Gutenbergstraße 38, 44139 Dortmund

Anwalt für Verkehrsstrafrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller andy hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
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Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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