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 Eheleute


Frage gestellt am 08.12.2011
Frage gestellt von A.Pillgrem
Rechtsgebiet Insolvenzrecht
Gebot 22 €
PLZ Gebiet 52
Aufrufe der Frage 5525


Hallo,
mein Mann ist dieses Jahr in Privatinsolvents gegangen (Altschulden vor unserer Ehe)
Ich muß jetzt mit büsen,d.h. man hat mich gezwungen,die letzten 2 Jahre rückwirkend Steuern nachzuzahlen da ich ja jetzt auch die Steuerklasse 4 besitzte.Der Anwalt meines Mannes sagt,das ist so,finde dies aber nicht richtig,was kann ich dafür????glg A.Süßenbach


  Rechtsanwältin Sylvia Schöne-Köppche hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 08.12.2011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Fragestellerin,

anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass eine Zusammenveranlagung statt gefunden hat. In diesem Fall sind beide Ehegatten Gesamtschuldner der Steuerlast. Das Finanzamt kann deshalb den Steuerrückstand von beiden Ehegatten einfordern.

Jeder Ehegatte hat aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufteilung der Steuerlast gemäß §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO) zu stellen. Auf den Antrag hin führt das Finanzamt eine fiktive getrennte Veranlagung durch. Die rückständige Steuer wird nach dem Verhältnis der Beträge aufgeteilt, die sich bei einer getrennten Veranlagung ergeben würden. Dadurch kann sich der Ehegatte vor der Zahlungspflicht schützen, soweit die Steuerschulden vom anderen Ehegatten verursacht worden sind.

Der Aufteilungsantrag ist allerdings nicht mehr zulässig, wenn die Steuerrückstände vollständig getilgt sind (§ 269 Abs. 1 AO). Sollten Sie bereits alles bezahlt haben, kann insoweit tatsächlich nichts mehr unternommen werden. Wenn noch Steuerschulden offen sind, sollten Sie sich mit dem Antrag auf Aufteilung an Ihr Finanzamt wenden.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

S. Schöne-Köppche
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia Schöne-Köppche, Waldstraße 37, 04105 Leipzig

Anwalt für Insolvenzrecht beim Anwalt-Suchservice



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