Bergrecht//Bundesberggesetz § 42
Frage gestellt am 13.10.2009
Frage gestellt von maxmaxi
Rechtsgebiet Verwaltungsrecht
Gebot 100 €
PLZ Gebiet 35
Aufrufe der Frage 7018
Leider gab es keine Kategorie Bergrecht!
Vorbemerkung:
Wir betreiben eine Kiesgrube. Wir haben eingetragenes Bergwerkseigentum über Kies. Wir bauen auch seit vielen Jahren ab, er wird in Naturform von uns verkauft und muß nicht aufbereitet werden. Ein Braunkohlekonzern hat Bergwerkseigentum über die Kohle die darunter liegt.Ca die Hälfte unseres Vorkommens ist davon betroffen, wenn die Kohle in Kürze abgebaut werden soll. Es werden bereits Gespräche geführt wie man sich einigen könnte. Wir würden eine angemessene Entschädigung ggf.akzeptieren. In § 42 Bundesberggesetz wird solches geregelt.
unter §42 (3) steht: Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.
Frage: Was ist wenn der Gewinnungsberechtigte unseren Kies nicht verwerten kann und es uns unzumutbar ist den Kies zu übernehmen; erstens von der Menge, zweitens ist der Kies nach einer Verlagerung nicht mehr von gleicher Güte? Wie wird eine angemessende Entschädigung berechtnet? Wer kennt sich mit dem Thema top aus?
Rechtsanwältin Sylvia Schöne-Köppche hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 25.10.2009
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