Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Frage zu gemeinsamer Kreditschuld zu Wohneigentum


Frage gestellt am 2010-03-13 11:27:11.375
Frage gestellt von Illi
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 58
Aufrufe der Frage 10369


Mein jetziger Ehemann und ich haben vor der Eheschließung im Mai 2009 ein Haus erworben. Leider habe ich mich zum damaligen Zeitpunkt nicht im Kaufvertrag und im Grundbuch mit eintrage lassen. Dies wurde auch nicht nach der Heirat nachgeholt. Zur Finanzierung des Hauskaufs haben mein Mann und ich gemeinsam einen Kredit aufgenommen. Für den Schuldendienst kommen wir beide auf.
Folgende Fragen: Wie gehe ich am besten vor um nach der Trennung von meinem Noch-Mann aus dem bestehenden Kredeitvertrag rauszukommen? Welche Möglichkeit besteht, dass nach der Scheidung bereits geleistete Kreditzahlungen sowie in das Haus investierte Eigenkapital zurückfordern können? Die entgültige Trennung von meinem Mann habe ich noch nicht ausgesprochen; sehe diesen Schritt aber als notwendig an. Welche juristische Vorgehensweise würden sie mir empfehlen?


  Rechtsanwältin Sylvia Schöne-Köppche hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-03-16 13:37:22.887
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage. Diese beantworte ich unter Berücksichtigung der gegebenen Informationen wie folgt:

Aus dem Kreditvertrag bleiben Sie grundsätzlich auch nach dem Scheitern der Ehe gemeinsam verpflichtet. Eine Entlassung aus dem Kreditvertrag wäre mit Zustimmung der finanzierenden Bank möglich. Diese ist in der Regel von der Höhe der Restschuld und dem Einkommen Ihres Mannes abhängig. Mit dem jetzigen Vertrag verfügt die Bank allerdings über zwei Schuldner, die jeweils für die volle Höhe der verbindlichkeit haften. Gemeinhin sind die Ambitionen der Banken, auf einen Schuldner zu verzichten und sich dem Risiko, dass der verbleibende Schuldner möglicherweise nicht immer solvent bleibt, auszusetzen, nicht übermäßig hoch. Ein Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag besteht nicht.

Kommt eine Vereinbarung zwischen Ihnen, Ihrem Mann und der Bank über eine Entlassung aus dem Kreditvertrag nicht zustande, hat Ihr Mann ab dem Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe die bestehende Restverbindlichkeit Ihnen gegenüber allein zu tragen, d. h. die Bank kann Sie zwar weiterhin in Anspruch nehmen, Sie erwerben aber hierfür einen Ausgleichsanspruch gegen Ihren Mann. Hintergrund ist, dass die gemeinsam eingegangene Verbindlichkeit aufgrund der Fassung des Kaufvertrages und der Eintragung im Grundbuch lediglich Ihrem Mann als Alleineigentümer des Hauses zugute kommt. Es gilt der Grundsatz: wer den Nutzen hat, trägt auch die Lasten. Etwas anderes kann gelten, wenn der Nutzen des gemeinsamen Kredits zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe bereits im Wesentlichen verbraucht ist. Es kommt deshalb auf die Höhe der Restverbindlichkeit und die Dauer der gemeinsamen Nutzung des Wohnhauses an.

Für die Zeit vor dem Scheitern der Ehe sind Ausgleichsansprüche in der Regel ausgeschlossen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass unterschiedliche Beiträge der Eheleute als ihre jeweiligen Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft gelten sollen und diese nicht ausgeglichen werden sollen (§ 1360b BGB). Grundsätzlich erfolgt nur ein güterrechtlicher Ausgleich. Sofern Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, würde der in der Ehe erfolgte Vermögenszuwachs geteilt. Ein darüber hinausgehender Ausgleich erfordert das Vorliegen ganz besonderer Umstände.

Von einem Scheitern der Ehe wird ab dem Zeitpunkt der endgültigen Trennung ausgegangen. Eine endgültige Trennung wird angenommen, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung (oder des Hauses) erfolgt. Da Ihre Ansprüche mit dem Scheitern der Ehe entstehen, ist Ihnen - aus finanzieller Sicht - eine baldige endgültige Trennung anzuraten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

S. Schöne-Köppche
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia Schöne-Köppche, Waldstraße 37, 04105 Leipzig

Anwalt für Familienrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Sylvia Schöne-Köppche beantwortet hat:

Eheleute
2011-12-08 12:47:33.918
22 €

zwei Häuser auf einem Fundament
2011-12-02 10:23:45.332
35 €

Kaufpreiszahlungsverzug und fortlaufende Kosten der Immobilie
2010-08-04 09:51:15.849
35 €

Frage zu gemeinsamer Kreditschuld zu Wohneigentum
2010-03-13 11:27:11.375
30 €

Bergrecht//Bundesberggesetz § 42
2009-10-13 15:03:52.53
100 €

Unterhalt
2009-07-27 10:18:03.631
40 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

Vermögens-und Einkommensaufteilung nach Trennung
2024-03-04 11:22:37.028
40 €

Umgangsrecht der Großmutter.
2023-08-02 20:47:51.633
25 €

Rentenversicherung bezahlen durch den Ehemann
2020-12-16 15:58:20.105
50 €

Kindergeldangelgenhet
2020-09-08 09:20:50.432
20 €

Kindesunterhalt
2019-08-05 12:20:05.522
30 €

Unterhalt
2019-05-28 10:07:36.05
30 €

Trennung
2018-04-21 12:56:18.285
30 €

Vereinbarung anstatt Rentenausgleich
2018-04-19 11:03:16.434
35 €

gerichtlichter Vergleich
2017-08-16 13:12:59.883
40 €

Nachfrage zur Unterhaltszahlung
2017-06-20 06:34:28.46
50 €