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 zwei Häuser auf einem Fundament


Frage gestellt am 02.12.2011
Frage gestellt von renner
Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 5602


Doppelhaus in Hanglage lt. Bauzeichnung mit je einer Trennwand zum Nachbargebäude. Der Nachbar hat aufwändige Mängelbeseitigung an seinem Haus durch zu führen, weil sein Haus seit Jahren starke Rissbildungen aufweist, die wohlmöglich durch Absacken entstanden sind. Er will von uns eine finanzielle Beteiligung erzwingen, nachdem er seine Miteigentümerin in jahrelangen Rechtstreits zum Verkauf gedrungen hat. Er behauptet nun, das gemeinsame Fundament sei Grundlage für den Bestand einer Gemeinschaftssache und deshalb von beiden zu tragen.Dies bezieht er auch auf die Terassenanlage, die er auf seiner Seite wegen Unterspülung abreißen lassen muss. Es besteht aber keine Eigentumsgemeinschaft mit ihm.
Frage: Besteht hier tatsächlich eine Gemeinschaftssache?


  Rechtsanwältin Sylvia Schöne-Köppche hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 02.12.2011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie und Ihr Nachbar jeweils selbst Eigentümer der Doppelhaushälfte und des dazugehörigen Grundstücks sind. Dann bildet das gemeinsame Fundament keine Grundlage für den Bestand einer Gemeinschaftssache. Wenn Ihr Nachbar davon ausgeht, das Fundament und die Terassenanlage seien gemeinschaftliches Eigentum, bezieht er sich vermutlich auf § 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des WEG ist allerdings das Vorliegen von Wohnungseigentum. Wohnungseigentum kennzeichnet sich durch Sondereigentum an einer Wohnung und einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Es wird ausschließlich begründet durch eine vertragliche Einräumung von Sondereigentum im Wege eines Teilungsvertrages oder durch Teilung im Wege einer Teilungserklärung, d. h. die Miteigentümer eines Grundstücks können sich durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag gegenseitig Sondereigentum an Räumen in einem Gebäude einräumen, oder der Alleineigentümer eines Grundstücks kann durch eine einseitige Teilungserklärung das Wohnungseigentum aufteilen.

Diese Voraussetzungen liegen nach Ihrer Schilderung nicht vor. Das gemeinsame Fundament (und auch die Terassenanlage) sind deshalb keine Grundlage für gemeinschaftliches Eigentum. Ihr Nachbar hat somit aus einer Gemeinschaft keinen Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

S. Schöne-Köppche
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia Schöne-Köppche, Waldstraße 37, 04105 Leipzig

Anwalt für Wohnungseigentumsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller renner hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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