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 Lärmbelästigung


Frage gestellt am 2015-06-20 15:04:58.307
Frage gestellt von Schummi
Rechtsgebiet Nachbarrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 59
Aufrufe der Frage 5670


Guten Tag,

ich habe vor ca. 20 J. unmittelbar neben dem Schulhof einer Grundschule auf dem elterlichen Grundstück gebaut. Auf dem Schulhof befinden sich ein Basketballspielfeld (Abstand zum meinem Wohnhaus ca. 30 m, zum Haus meiner Eltern ca. 15 m) und ein Fußballfeld mit 2 Toren (Abstand zu meinem Wohnhaus ca. 4 m!!).

Zu Zeitpunkt des Hausbaus war ein ganz normaler Schulbetrieb ca. 8:00-13:00 Uhr) und der Schulhof nachmittags verschlossen. Die Stadt Kamen hatte damals, aufgrund einer Kultusministerempfehlung die generelle Regelung getroffen, die Schulhöfe offen zu halten aber nach Beschwerden meines Vaters und nach Prüfung und Anerkennung der unzumutbaren Ruhestörung, entschieden, den Schulhof nach Ende des Dienstzeit des Hausmeisters und am Wochenende zu verschließen (1995).

Da nachmittags Jugendliche ständig über den Zaun stiegen, um dort Basketball zu spielen wurden ein Jahr später abnehmbare Basketballkörbe installiert, die jeweils nach Dienstschluss vom Hausmeister abgenommen wurden. Ein Hausmeister wohnte zu diesem Zeitpunkt im Schulgebäude.

Das war der Status zum Zeitpunkt der Erstellung meines Hauses.

Seit 2006 ist die Schule nun eine "Ganztagsschule", d.h. nach dem regulären Schulbetrieb werden bis 16:00 Uhr Schüler dort "betreut". Mit dem Resultat, dass in der Regel die ganze Zeit (bei fast jedem Wetter) bis 16:00 Uhr Fußball gespielt wird - 4 m. entfernt von meinem Eßzimmer und Arbeitszimmer. Ich bin "home-based" Angestellter einer Pharmafirma und habe viel Schreibtischarbeit zu verrichten.

Seit ein paar Jahren nun wurde die Hausmeisterstelle gestrichen, was dazu führte, dass weder das Schulhoftor abgeschlossen wurde noch die Basketballkörbe entfernt wurden. Übrigens unter dem Verweis auf die o.g. Kultusministerempfehlung. Ebenso gab es mehrfach einen Wechsel für der Zuständigkeit bei der Stadt Kamen. Seit 2012 muss ich mich nun schon ständig wegen Fussball-Lärmbelästigung in 4 m Entfernung von meinem Wohnhaus bei der Statdt beschweren.

2012 hat man seitens der Stadt folgende Regelung getroffen: Aufstellen einer Hinweistafel von Wem (Kinder <14J.) und zu welchen Zeiten (bis 20:00 Uhr) der Schulhof genutzt werden darf. Zugesichert wurde ebenfalls, dass die Basketballkörbe und Fussballtore freitags ab 16:00 Uhr bis Schulbeginn Montagmorgen abgenommen/demontiert werden - das tägliche Ab- und Anbauen sei wegen der Hausmeistersituation nicht mehr möglich (was ich für den eigentlichen Grund dafür halte, dass die 1995 anerkannte Ruhestörung plötzlich keine mehr sein soll).

Die skizzierte Regelung wird aber regelmäßig nicht eingehalten (Abbau erst Sa. oder gar nicht). Erwähnt sei noch, dass in unmittelbarer Nähe 2 Kleinfeld-Fussballfelder existieren (ca. 50 m Tennenplatz mit 2 Toren und ca. 100 m ein (ungepflegter) Rasenplatz) sowie ein Basketballfeld mit 2 Körben (ca. 100 m). Erwähnt sei auch noch, dass ich als Familienvater von 5 Kindern kein "Kinderhasser" bin, sondern immer bemüht war, eine einvernehmliche Regelung zu finden. dazu gibt es einen umfangreichen Schriftverkehr. Alles, was ich im Internet zu der Problematik finden kann, bestärkt mich in der Ansicht, dass ich mir das nicht bieten lassen muss. Liege ich da richtig? Was kann ich tun?

Mit freundlichem Gruß
Friedhelm Schuster


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-06-20 18:46:02.259
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Schilderung werden Sie einen Anspruch gerichtlich durchsetzen können.

Hier wird ein Anspruch nach §§ 906, 1004 BGB analog bestehen, da so ein Anspruch auch für das öffentliche Recht besteht.


Danach können Sie als Nachbar alle Geräusche und Lärmbelästigungen, die zu einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung führen, unterbinden lassen.

Und nach Ihrer Schilderung ist es keine unwesentliche Beeinträchtigung mehr:


Dieses bemisst sich nach § 22 BImSchG und danach sind schädliche Einwirkungen die, die sich nach dem Stand der Technik und den Gesamtumständen vermeiden lassen könnten.

Das ist hier der Fall, wenn die Vereinbarungen eingehalten werden.

Auch wird dabei zu bedenken sein, dass ja Ausweichmöglichkeiten in naher Umgebung für die Spielarten zur Verfügung stehen.

Daher sollten Sie nochmals schriftlich unter Fristsetzung Ihr Anliegen vortragen. Bei Nichtbefolgrung sollte ein Kollege vor Ort dann mit der Durchsetzung beauftragt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

___________________________________
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
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