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 LÄRM und Ausnahmeregelungen


Frage gestellt am 2011-05-05 13:39:29.159
Frage gestellt von TerraSue
Rechtsgebiet Nachbarrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 10
Aufrufe der Frage 5161


... das Problem scheint sehr vielschichtig zu sein - noch nicht einmal hier weiss ich wo ich es einornden soll:
Wir haben ein Problem mit der Anwendung der Ausnahmegenehmigung von der Lärmschutzverordnung für gewerblichen Gaststättenlärm unseres Nachbarbezirkes.

Wir wohnen in Berlin.
Sonntags wird es von 10 -22 Uhr bei uns im Garten und auch in der Wohnung unerträglich laut (O-Ton meiner Kinder abens im Bett: "Mama, kannst du das Gewitter ausschalten?"). Wir wohnen am Wasser und von der anderen Seite schallen die Technobeats permanent - natürlich nur sonntags wenn es schön ist.
Wir haben die zuständigen Behörden kontaktiert, diese betonen, dass die Einmessungen der Db in Ordnung seien (das Wasser vorallem die Bässe verstärkt wurde wieder einmal vergessen und bei uns hat auch keiner gemessen)und die Betreiber ein Anrecht von 18 (!!!!) erteilten Ausnahmegenehmigungen pro Jahr haben.

Nun meine Fragen:
Der Club wird ausschliesslich Sonntags und im Sommer draussen benutzt. Im April gab es an 3 von 4 Sonntagen Technobeschallung über die gesamte Bucht. Müssen wir diese Regelmässigkeit in den Ausnahmeregelungen (Sonntags im Sommer) hinnehmen?
18 Termine sollten sich doch auf den Zeitraum eines Jahres beziehen und nicht auf 18 von 25 möglichen Sonntagen von April - September.
Der Club ist privat betrieben und hat kein öffentliches Interesse (wie Volksfest oÄ)

In Absprache mit der Behörde werden wir als Anwohner jetzt wenigstens befragt - nur was nützt das wenn dieser Laden ein Anrecht auf derartige Frequenz von Ausnahmeregelungen hat.
Wie gehen wir am Besten vor? Rechtsschutzversicherung und breite nachbarschaftliche Unterstützung vorhanden.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-05-05 14:56:43.264
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Ausnahmegenehmigung der von Ihnen beschriebenen Art ist ein Verwaltungsakt. Deshalb wäre Verwaltungsrecht die richtige Rechtsart.
Eine Genehmigung für 18 Veranstaltungen am Sonntag bezieht sich, wenn in dem Verwaltungsakt nichts anderes steht, auf das gesamte Jahr.
Allerdings kann der Adressat des Verwaltungsaktes bestimmen an welchen Sonntagen er von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht. Er kann, wenn in der Genehmigung nicht ausdrücklich etwas anderes steht, also an 18 aufeinander folgenden Sonntagen Lärm machen und dann die restlichen 34 Sonntage im Jahr ruhig sein, oder auch die Sonntage gleichmäßig über das Jahr verteilen.

Gegen einen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wenn der Verwaltungsakt keine Rechtsmittelbelehrung enthält, beträgt die Frist ein Jahr.
Für Sie dürfte die Jahresfrist gelten, da Sie keine Rechtsmittelbelehrung zu der Genehmigung Ihres Nachbarn erhalten haben. Die Jahresfrist beginnt dann, wenn Sie von dem Verwaltungsakt (die Genehmigung zum Lärm machen) Kenntnis erlangt haben.
Die Behörde erläßt dann einen Widerspruchsbescheid.

Gegen den Widerspruchsbescheid der Behörde kann dann innerhalb eines Monats Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.

Eventuell kann das Kontaktieren der Behörde als Widerspruch ausgelegt werden.
Für den Widerspruch gegen die Ausnahmegenehmigung und die Anfechtungsklage sollten Sie sich durch einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen vertreten lassen. Dieser wird zunächst den Widerspruch zur Fristwahrung einlegen, falsch die von Ihnen durchgeführte Kontaktierung der Behörde noch kein Widerspruch gewesen sein sollte, anschließend die Akte bei der Behörde einsehen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Der Antrag sollte lauten: Es wird beantragt, die von der Beklagten (Behörde) erteilten Ausnahmegenehmigungen aufzuheben.
Hilfsweise der Beklagten aufzugeben dem Nachbarn Auflagen zum Lärmschutz zu machen (Aufstellung von Lärmschutzwänden, Einbau von Schallschutzfenster, ...


Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Nachbarrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller TerraSue hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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