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 Verstoß gegen Kriegswaffenkontrollgesetz


Frage gestellt am 2016-11-23 22:48:09.154
Frage gestellt von Rainer
Rechtsgebiet Strafrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 88
Aufrufe der Frage 4343


Hallo,

mein 23-jähriger Sohn, welcher bei mir wohnt hat mir 2000 Euro aus dem Schlafzimmer entwendet, damit wollte er über das Darknet ein Sturmgewehr kaufen, nur war der Käufer von der Polizei, Fazit:vorläufige Festnahme, das Geld in Höhe von 3200 Euro wurde ihm abgenommen.Er hat kein Quittung bekommen und auf meine Nachfrage das mir ja 2000 Euro gehören wurde mir gesagt man hätte keinen Anspruch auf das Geld da es zur Begehung einer Straftat verwendet wurde
Hab ich eine Chance da was wieder zu bekommen ?

Gruß

Rainer K.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-11-24 10:02:09.372
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Auffassung der Polizei ist so nicht richtig:

Grundsätzlich werden nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sichergestellte Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber (das war Ihr Sohn) zurückgegeben.

Mit Einverständnis Ihres Sohnes kann die Rückgabe aber auch an Dritte, also an Sie erfolgen (BGH, Urteil vom 09.11.1978, Az.: III ZR 116/77; LK-Schäfer § 111 k Rn 2).

Ihr Sohn sollte also schriftlich zur Akte geben, dass das Geld Ihnen gehört und auch an Sie zurückgegeben werden soll.

Liegt das vor, muss das Geld an Sie zurückgezahlt werden, allerdings erst nach Verfahrensabschluss.

Weigert Ihr Sohn sich zur Abgabe einer solchen Erklärung haben Sie aber keinen direkten Anspruch auf Herausgabe an Sie. Sie müssten sich dann an Ihren Sohn halten.

Sinnvoll wäre es dann, ihn auf Zahlung zu verklagen und das rechtskräftige Urteil dann zu vollstrecken, indem Sie den Herausgabeanspruch des Sohnes gegen die Behörde dann pfänden. Aufgrund dieser Pfändung müsste dann an Sie ausgezahlt werden.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
https://rabohledotcom.wordpress.com/

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