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 Gebrauchtwagenkauf


Frage gestellt am 2014-04-17 19:31:39.734
Frage gestellt von fritzlovesmary
Rechtsgebiet Verkehrszivilrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 92
Aufrufe der Frage 4263


Hi,
wir haben Ende Januar von einem KFZ-Service-Betrieb einen 2006er Volvo S60R mit ca 94000 km gekauft, der nach Angabe des Besitzers (KFZ-Meister) sein eigener war und keine Mängel aufweist.
Mittlerweile haben wir ca. 3000Euro an Ersatzteilen/Reparaturen reingesteckt, die ja noch mit Verschleiss zu erklären sind (4 neue elektronisch verstellbare Stoßdämpfer, Stoßdämpferlager, Batterie, Software-updates, verbranntes Getriebeöl wechseln, Spur einstellen, Fehlersuche im Motoransaugsystem, durch das die check engine Lampe in unregelmässigen Abständen leuchtet und noch ein paar andere Sachen).
Vor ein paar Wochen kam nun die Anzeige im Bordcomputer, daß der Kühlwasserstand zu niedrig sei. Dies wurde beim letzten Besuch beim Volvo-Händler angesprochen - deren Überprüfung ergab, daß das äußere Kühlsystem (Schläuche, Kühler, Wasserpumpe etc.), es sich also um einen internen Wasserverlust handle. Das heißt, das der Motorblock einen Riss haben kann oder die Zylinderkopfdichtung defekt sein kann. Beides sei laut deren Aussage eine sehr teuere Reparatur/Austausch und gehe in die tausende von Euros. Die weitere Nutzung des Autos erfolgt jetzt auf eigene Gefahr, da der Motor praktisch jederzeit überhitzen und dadurch kaputt gehen kann.
Jetzt meine Frage: Habe ich eine Chance im Rahmen einer Gewährleistungspflicht des Händlers diese Sache von ihme repariert zu bekommen, oder kann ich den Wagen mit Erstattung des Kaufpreises zurückgeben?
Welche andere Möglichkeiten habe ich in diesem Fall?

Vielen Dank


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-04-18 17:40:11.604
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


das Problem ist die Beweisbarkeit.


Sie müssten Nachweisen, dass

a) ein Mangel vorhanden ist
b) der Mangel bei Übergabe bereits

vorhanden gewesen ist.


Zu a) reicht es nicht, dass die Möglichkeit eines Mangels Zylinderkopfdichtung/Blockriss besteht, sondern der genaue Mangel müsste nachgewiesen werden.

Ohne den Mangel genau überhaupt bezeichnen zu können, werden Sie keine Rechte erfolgreich durchsetzen können.

Daher wird ein Sachverständiger den genauen Mangel feststellen müssen.

Zu b) haben Sie nach Ihrer Schilderung den Vorteil einer Beweislastumkehr, da der Fehler innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten ist.

Nun muss der KFZ-Service-Betreib als Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorgelegen hat.

Auch insoweit kommt es also auf den Mangel an - die Einschalötung eines Sachverständigen ist daher unumgänglich.

Nun kann man sich mit dem verkäufer auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, was schriftlich erfolgen sollte.

Weigert der Verkaufer sich oder stellt sich sonstwie quer, nützt ein solches Privatgutachten dann aber wenig.

Es müsste dann ein selbständiges Beweissicherungsverfahren bei Gericht eingeleitet werden. Das Gericht würde dann einen Sachverständigen beauftragen und dessen Ergebnis bindet dann beide Parteien.


Stellt sich dann ein Mangel heraus, der bei Übergabe bereits vorgelegen hat, können die dann den Verkäufer zur Nachbesserung auffordern.

Weigert er sich oder schlägt die Nachbesserung zweimal fehlo, könnten Sie vom Vertrag zurücktreten und würden Kaufpreis, notwendige Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten etc. zurück verlangen können. Allerdings müssten Sie für die Nutzung des Autos auch eine Nutzungsentschädigung zahlen, die sich an den gefahrenen Kilometer orientiert.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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