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 § 4 StvG Punkteabbau im Jahre 2004


Frage gestellt am 2009-11-13 18:25:50.776
Frage gestellt von noro07
Rechtsgebiet Verkehrszivilrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 97
Aufrufe der Frage 5234


Sehr geehrte Damen und Herren

in Zuge der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist mir nachfolgender Sachverhalt aufgefallen.
Im Jahre 2004 habe ich von der Führerscheinstelle Schweinfurt eine Aufforderung zum Verkehrsseminar bei einer Fahrschule erhalten. Der Punktestand auf meinem Konto waren 20 Punkte.

Ich habe der Führerscheinstelle in Schweinfurt nachfolgenden Hinweis zukommen lassen, nach dem ich letzte Woche Einblick in meine Akte genommen habe, und mir diese Tatsache erstmals bekannt wurde, dass die Nachschulung bei 20 Punkten angeordnet wurde. Zum Zeitpunkt der Nachschulung wurde mir der Punktestand trotzt Nachfrage nicht bekannt gegeben.
Im Rahmen eines Vorbehalts habe ich der Führerscheinstelle mitgeteilt:
Vorsorglich weise ich nochmals auf den § 4 STVG Abs. 5 hin. Die Mitteilung zum Seminar wurde mir bei einem Punktestand von 20 Punkten zugesandt. Durch die Versäumnisse der Führerscheinstelle hätte weder die Nachschulung noch der im nach hinein erfolgt Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden dürfen. Nach Gesetzeslage hätte mein Punktekonto auf 13 Punkten zurückgesetzt werden müssen. Den mir hieraus entstandenen Schaden werde ich nach Feststellung der Schadens Höhe geltend machen.

Meine Frage?
Hätte mein Punktestand auf 13 Punkten laut § 4 STVG Abs.5 zurückgesetzt werden müssen?
Mein Punktestand wurde damals auf 17 Punkte zurückgesetzt, Ich habe danach 2 Punkte erhalten und mir wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
War die Entziehung berechtigt?
Kann ich Schadensersatz fordern?
Wenn ja suche ich einen Anwalt der meine Rechte gegenüber der Behörde wahrnimmt.
Wenn die Behörde Fehler machte, ist eine Einstweilige Verfügung zur Ausstellung des Führerscheines Erfolgversprechend?
Was kostet die Anwaltschaftliche Vertretung?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Mfg
noro 07


  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-11-13 19:00:30.263
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Guten Tag Herr Rokoss,

es ist in der Tat richtig, dass die Führerscheinstelle nicht im Sinne § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG gehandelt hat. Sie hätten Information über den Punktestand bereits bei Überschreiten von 14 Punkten erhalten müssen. Es wäre dann eine Rückstufung auf 13 Punkte erforderlich gewesen und zugleich die Aufforderung mit Fristsetzung einer Nachschulung.

Dies hat die Führerscheinstelle versäumt.

Erst dann, wenn Sie die Aufforderung der Führerscheinstelle nicht erfüllt hätten, wäre eine Berechtigung gegeben, den Führerschein einzuziehen.

Jedoch hätte die Führerscheinstelle auch darüber nachdenken müssen, wenn Sie wiederholt laufend Punkte beziehen, ggf. neben dem Aufbauseminar die Anordnung eine verkehrspsychologische Beratung zu veranlassen.

Insoweit Ihnen ggf. fehlerhaft der Führerschein entzogen wurde, ohne Sie zuvor auf 13 Punkte zu mindern, somit bei 19 Punkte hätten Sie Rechtsmittel hiergegen einlegen sollen. Anstatt 19 Punkte hätten Sie dann 15 Punkte gehabt. Eine Belehrung über die Einlegung von Rechtsmittel ist sicherlich erfolgt.

Insoweit Sie mögliche Rechtsmittel nicht genutzt haben, sehe ich aus hS auch keine Möglichkeit über Schadenersatz gg. die Behörde nachzudenken.

Damit eine genauere Prüfung der Sache vor Ort möglich ist, Sie erwähnten die Akteneinsicht, so sollten Sie vor Ort eine Rechtsanwalt aufsuchen, der sich mit verkehrsrechtlichen Fragen beschäftigt.

Eine weitergehende Auskunft würde der Gebührenrahmen für diese Auskunft nicht hergeben.

Mit freundlichen Grüssen

Stamm
Rechtsanwalt




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Der Fragesteller noro07 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
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Eigene Anmerkung



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