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 Akteneinsicht Darlehensakte


Frage gestellt am 29.08.2013
Frage gestellt von Bentida
Rechtsgebiet Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 28
Aufrufe der Frage 7143


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte bei einer Sparkasse öffentlichen Rechts Einblick in meine Darlehensakte nehmen. es geht um schriftverkehr den ich nicht mehr belegen kann.
Angeblich gibt es ein gesetz auf das ich mich berufen kann. Welches ist dies?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 29.08.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

ein Einsichtsrecht ergibt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht des Darlehensvertrages.

Es ist dann § 242 BGB, wonach Sie die Akteneinsicht erhalten können.

Bei Ihrem Antrag auf Akteneinsicht müssen Sie aber deutlich machen, dass Sie keine andere Möglichkeit der Informationserlangung haben. Denn nur dann ist die Bank nach Treu und Glauben verpflichtet, Ihnen die Akteneinsicht zu gewähren.

Daher müssen Sie erklären, dass Sie die Unterlagen nicht haben und auch sonst nicht die Informationen bekommen können.


Eine andere, spezielle Rechtsgrundlage gibt es in Ihrem Fall nicht, da es sich hier offenbar um einen Vertragsanspruch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens handelt.

Würde es sich um ein gerichtliches Verfahren handeln (was nach Ihrer Schilderung aber zu verneinen ist) könnte noch § 100 VwGO in Betracht kommen. Das müsste dann aber anhand aller Einzelheiten geprüft werden.

Derzeit gehe ich also davon aus, dass der Anspruch allein aus § 242 BGB geltend zu machen ist.


In welcher Form die Bank dann die Einsicht gewährt, ist aber der Bank allein überlassen.

Sie haben keinen Anspruch, dass Ihnen Kopien geschickt werden.

Sie haben allenfalls einen Anspruch, dass Ihnen in der Räumen der Bank die Einsicht gewährt wird und Sie Abschriften fertigen können.

Zweckmäßig sollte die Bank dann Sie vor Ort kopieren lassen, bevor Sie alles mühevoll handschriftlich abschreiben müssen. Aber das ist eben allein der Bank überlassen.

Die Bank kann für die Akteneinsicht auch Gebühren fordern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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