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 Formfehler im Darlehensvertrag


Frage gestellt am 14.11.2011
Frage gestellt von Kunde
Rechtsgebiet Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 60
Aufrufe der Frage 6847


Sehr geehrter Herr Anwalt,

mit einer Bank habe ich einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie geschlossen, der die Zahlung in max. 10 Tranchen vorsieht. Auszahlungsformulare wurden mir zugeschickt.
Die Rechnungen des Bauträgers habe ich erhalten, handschriftlich vermerkt, wie viel ich als Eigenkapital bezahlen werde und wie viel die Bank überweisen soll, eingescannt und der Bank als Email mit Anhang zugestellt. Die Tranchen wurden überwiesen. Unterschrieben hatte ich nicht.

Muss ich das Darlehen tilgen, da offensichtlich ein grober Formfehler vorliegt? Die Auszahlungen hatte ich nicht unterschrieben.

Vielen Dank für Ihre Antwort vorab.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Kunde


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 14.11.2011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage, vorbehaltlich dessen, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung der Rechtslage zu vermitteln mag, wie folgt:

1. Ihre Sachverhaltsdarstellung lässt zwei Interpretationen zu. Entweder ist ein Darlehensvertrag geschlossen worden (Einleitung Ihrer Sachverhaltsdarstellung) oder es ist nur eine Auszahlung erfolgt, ohne dass ein Darlehensvertrag geschlossen worden wäre (letzter Absatz).

2. Sofern ein Darlehensvertrag geschlossen worden ist und auch das Darlehen an den vereinbarten Zahlungsempfänger (Bauträger) ausbezahlt worden ist, werden Sie die erhaltenen Beträge, nach Maßgabe der Konditionen des Darlehensvertrages (vereinbarte Zinsen etc.) zurückzuzahlen haben. Es ist nicht erforderlich, dass Sie den Überweisungen selbst unterzeichnen, da es sich um ein zweckbestimmtes Darlehen handelt und die darlehensgebende Bank, aufgrund de gemeinschaftlichen Vereinbarungen, je nach Baufortschritt, der üblicher Weise durch den Bauleiter/Architekten dokumentiert wird, die Zahlungen direkt an den Bauträger leistet. Dies ist in dem Immobilienfinanzierungsbereich üblich und wird auch so üblicher Weise in dem entsprechenden Darlehensvertrag vereinbart.

3. Sollte kein Darlehensvertrag geschlossen worden sein, müssen Sie das Geld zzgl. Nutzungen etc. trotzdem nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB zurückzahlen, da Sie ohne Rechtsgrund in Höhe der gezahlten Beträge bereichert worden sind. Die Rückzahlung wäre zudem auch - zumindest nach der Rückzahlungsaufforderung durch die Bank - fällig, da Sie eben in diesem Fall keinen Darlehensvertrag geschlossen haben. Aufgrund der Fälligkeit hätten Sie zudem die verzugsbedingten Kosten zu übernehmen.

Um eine abschliessende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, ist es unabdingbar, sich die entsprechenden Unterlagen/Verträge genau anzusehen.

Ich hoffe jedoch, Ihnen eine erste Einschätzung gegeben haben zu können, stehe gerne für eventuelle weitere Fragen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H. Filiz
Rechtsanwältin



zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht beim Anwalt-Suchservice



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