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Frage gestellt am 2013-09-09 09:17:41.552
Frage gestellt von Egon
Rechtsgebiet Handwerksrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 86
Aufrufe der Frage 4873


Sehr geehrter Frau/Herr Anwalt,

am 27.04.2012 wurde vom Subunternehmer des Baugeschäftes, das unser neues Haus gebaut hatte (nachdem das alte Haus komplett abgebrannt war), auf unserem Grundstück der Aushub einer Grube und die anschließende Abdeckung für den Heizungs-Flüssiggastank abgeschlossen. Nachdem das Bauprojekt zu einem Fixpreis erstellt wurde und die letzte Abschlagszahlung des Bauunternehmens am 29.05.2012 innerhalb der geforderten Frist geleistet wurde, gingen wir davon aus, dass alle Forderungen beglichen wären. Heute erfahren wir, es stünde noch die Begleichung der Arbeiten des Subunternehmers für den Aushub des Gastanks aus - ca. 2000Euro. Das würde mich als Rentner schwer treffen - wie gesagt, wir hielten das Projekt für abgeschlossen. Bei unseren Google-Recherchen zum Thema stießen wir auf das Detail, dass Forderungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nur 6 Monate nach Abschluss der erbrachten Leistungfen gülig sind.

Bitte helfen Sie uns
mit freundlichen Grüßen
Martin Eberle


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-09-09 12:45:24.728
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


wie so oft kommt es auf die genaue vertragliche Abrede an, die Sie mit den Bauunternehmer und eventuell auch mit dem Subunternehmer getroffen haben.


Zunächst gilt aber, dass die Forderungen, wenn sie denn berechtigt sind, länger als sechs Monate geltend gemacht werden können.

Gibt es keine vertraglichen Besonderheiten, beträgt die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche drei Jahre.


Fraglich ist aber, ob hier noch Ansprüche bestehen:


Haben Sie nur einen Vertrag mit dem Bauunternehmen, wird der Subunternehmer von Ihnen gar nichts fordern können.

Der vereinbarte Festpreis (das unterstelle ich jetzt) gilt und Nachforderungen können von keiner Seite geltend gemacht werden.

Der Grund besteht dann in der vertraglichen Situation.

Der Unternehmer darf sich zwar Subunternehmer bedienen (sofern das nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist), aber das ändert nichts daran, dass es dann nur einen Vertrag

Bauunternehmer - Bauherr

gibt, der von diesen Beiden zu erfüllen ist.

Der weitere Vertrag

Bauunternehmer - Subunternehmer

betrifft nun diese Beiden, nicht aber den Bauherren. Hat der Subunternehmer also noch etwas vom Bauunternehmen zu bekommen, tangiert Sie das dann nicht.

Nur wenn es (neben dem Bauvertrag) einen weiteren Vertrag

Bauherr - Subunternehmer

geben sollte, hätte dieser in den nächsten drei Jahren einen direkten Zahlungsanspruch.


Sollte man also Nachforderungen an Sie stellen, ist eine genaue Prüfung der Verträge notwendig und ratsam.

Gerne kann das über unser Büro erfolgen.

Sollten noch Fragen bestehen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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