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 offene Rechnung, Versicherungsschaden


Frage gestellt am 2014-12-03 13:09:06.66
Frage gestellt von pantea
Rechtsgebiet Handwerksrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 79
Aufrufe der Frage 4167


Wir hatten bei einer Kundin den Auftrag deren Hofeinfahrt welche gepflastert war zu versiegeln bzw. die Steine zu versiegeln da diese ständig schmutzig und nicht mehr zu reinigen waren. Wir hatten zuerst eine Musterfläche versiegelt und dabei kam das Schüttmaterial zwischen den Plastersteinen hoch und wurde dann praktisch mit versiegelt (kleine schwarze Körnchen), die Kundin meinte dann das ginge trotzdem so und wir sollten alles machen, sie saugte dann noch die Fugen der Steine aus damit nicht allzuviel von dem Schüttmaterial nach oben kommen sollte, als wir dann versiegelten kam jedoch doch mehr Streumaterial nach oben und wurde dann mit versiegelt da unser Kunstoff eine Trocknungszeit von 10 Minuten hat. Die Kundin meldete sich nun einige Tage später und meinte man könne dies nicht so lassen da es nicht schön aussieht, wir haben den Schaden dann unserer Betriebshaftplicht gemeldet und diese hat dann der Kundin die entfernung der Steine sowie eine komplette Neuverlegung mit anderen Steinen bezahlt, nun will die Kundin nun auch noch den Selbstbehalt der Versicherung von uns haben obwohl Sie eine neue Einfahrt bekommen und und die Steine vorher schon einige Jahre alt waren. Wir haben auch keine Rechnung für die Arbeit gestellt müssen wir trotzdem auch noch den Einbehalt der Versicherung bezahlen?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-12-03 14:31:14.885
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


als Unternehmer sind Sie verpflichet, ein mangelfreies Werk abzuliefern.

Hier waren Mängel vorhanden.

Allerdings sind die Mängel beseitigt worden, wobei es keine Rolle spielt, ob durch Ihre Firma oder eine Fremdfirma.

Das bedeutet, dass Werk ist nun mangelfrei und Sie haben einen Anspruch auf Werklohn, da die Kundin sonst ja alles (auch unter Abzug Neu-für-Alt) kostenlos bekommen hätte.

Von Ihrer Rechnung werden Sie aber die 150 Selbstbehalt abziehen müssen, da dieses Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sind, auf deren Erstattung die Kundin an anrecht hat.

Fazit:

Den Selbstbehalt werden Sie zahlen müssen, haben aber Anspruch auf Werklohn.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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Anwalt für Handwerksrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller pantea hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Hat sogar bei Rückfrage sofort und leicht verständlich umgehend geantwortet, danke



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