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 Installateur im Reisegewerbe


Frage gestellt am 2010-08-02 11:29:05.698
Frage gestellt von cooperraser
Rechtsgebiet Handwerksrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 12
Aufrufe der Frage 6858


Hallo,
ich möchte über meine Reisegewerbekarte meinen erlernten Beruf des Gas-Wasser-Installateurs(Gesellenbrief) ausüben.
Laut IHK-Merkblätter ist dieses auch erlaubt, sowie auch vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 27.09.2000 (Az.: 1 BvR 2176/98).
Angedacht ist, das ich zu Privatpersonen sowie zu kleinen Gas-Wasser-Firmen gehe und um Arbeit frage, ohne Werkstatt und Anlaufpunkt für Kunden,
bei einem Anruf bei der Rechtsabteilung der IHK sagte mir die Anwältin das ich diese nicht machen dürfe da ich wenn ich bei kleinen Firmen um arbeit frage als arbeitssuchend gelte und Kunden nur Privatpersonen seien??? Natürlich suche und bitte ich um Arbeit. Eine genaue Definition eines Kunden habe ich bis heute nicht finden können.
Es geht mir nur darum, wenn ich für eine andere Firma oder bei Privatpersonen tätig werde und Rohrleitung verlege, das dieses nicht als Schwarzarbeit ausgelegt wird. Da sind mir die Bußgelder und Strafen einfach zu Hoch.

ich bedanke mich
mfg


  Rechtsanwalt Joachim Titz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-08-03 12:34:51.849
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage hat m.E. zwei Teile:
1) Wenn Sie selbständig bei Privatleuten Arbeiten anbieten und diese auch selbst durchführen, handeln Sie wie der selbständiger Handwerksbetrieb auch: Das bedeutet, daß Sie ordnungsgemäße Rechnungen schreiben müssen, z.B. die Angabe der Mehrwertsteuer etc. Dazu gehört aber auch die ordnungsgemäße Anmeldung bei der IHK bzw. Handwerkskammer ( Beiträge!)
2) Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie für den Privatmann wie ein Arbeitnehmer arbeiten, also Anweisungen zur Durchführung der Arbeit, Vorgabe der Arbeitszeit etc, muß dieser alle Arbeitgeberpflichten erfüllen ( Sozialversicherungspflicht!)

3) Dies gilt grundsätzlich auch für Firmen. Sie können aber dann erwarten, dass diese das Problem auch kennen, also Anmeldungen etc.

Sie haben recht, wenn sie sagen, dass die Bußgelder andernfalls zu hoch sind. Ich hoffe, daß meine Antwort hilft, diese zu vermeiden.

mfg
RA Joachim Titz

2) Wenn Sie für Firmen arbeiten

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Joachim Titz, In den Gärten 10, 53424 Remagen

Anwalt für Handwerksrecht beim Anwalt-Suchservice



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