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 Auskunft Änderungskündigung, Kündigungsfrist


Frage gestellt am 2016-11-14 10:52:24.793
Frage gestellt von Rauchabzug
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 58
Aufrufe der Frage 4290


Wir (Eheleute) besitzen eine kleine Einzelfirma mit nur einem Angestellten.
(sechs Jahre bei uns beschäftigt). Er ist ungelernt und beschäftigt als Hausmeister und Helfer.
Am 12.10.2016 erteilten wir dem Angestellten den Auftrag ein Photofoltaikvordachdach (Höhe ca. 4m) mit einem Dampfstrahler zu reinigen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften (Gurt, umschnallbares Tragegestell) zu reinigen. Er hat das Dach im Übrigen mit aufgebaut. Nun verweigerte er die Arbeit mit der Begründung es sei ihm zu wackelig bzw. "das sei ihm nichts". Da das Dach Ritzen hat sollte es noch versiegelt werden um einen vollwertigen Schutz bei Regen zu gewährleisten und um darunter Schleifarbeiten auszuführen bei Regen.. Das Dach (übrigens vom Bauamt abgenommen) konnten wir nach der Aussage dann auch vergessen und die Arbeit wurde nicht fertig, also auch die Arbeiten welche unter dem Dach ausgeführt werden sollten und geplant waren. Die Laune war nun nicht sonderlich gut und nach einem kleinen Anraunzer wenige Tage später war er auf einmal krank. Die übliche Sache: Telefonische Mitteilung "Kann sich nicht bewegen". Nun "feiert" er schon vier Wochen krank und hatte wohl die Hoffnung wir kündigen ihn. Das haben wir aber nicht gemacht, sondern wir würden ihm gern eine Änderungskündigung auf eine 35 Std. Woche mit entsprechendem Gehaltsabzug geben.
Damit es weiter geht haben wir zwischenzeitlich noch jemand anderes eingestellt, da wir nicht wissen wie lang die Krankheit dauert und wann die nächste Aktion und Verlängerung kommt. Eigentlich möchten wir ihn also gepflegt los werden, ihm aber nicht so viel Arbeitslosengeld gönnen, denn seit er vor kurzem eine Harzerin wie im TV öfters zu sehen geheiratet hat können wir uns an fünf Fingern abzählen wie er nun sehr gut beraten wird und das das nichts mehr wird. Eine Besonderheit hat die Sache. Wir haben ihn in die Einzelfirma per Vertrag genommen vor ca. einem Jahr. In diesem Vertrag ist keine Kündigungsfrist vereinbart. Vorher war er bei einer
anderen Firma von uns beschäftigt welche aber kaum noch Umsätze machte und wir aus dieser Firma folglich den Lohn nicht bezahlen konnten. In diesem Arbeitsvertrag hatten wir versehentlich eine recht lange Kündigungsfrist vereinbart. Wir möchten also nun folgende Dinge wissen.
Können wir wegen der Arbeitsverweigerung nun noch abmahnen?
Können wir risikolos eine Änderungskündigung durchführen?
Wie lang ist nach Prüfung der Arbeitsverträge (gehört zum Auftragsumfang) die Kündigungsfrist?
Die Verträge würden wir entsprechend zumailen.
Außerdem wären wir um Rat bzw. Hinweise verlegen wie wir uns nach einer möglichen Rückkkehr von ihm verhalten sollten um rechtlich unangreifbar zu sein, denn ewig wird die Krankenkasse das Spiel nicht mitmachen und ewig kann ein Arzt ja auch nicht krank schreiben.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-11-14 12:08:58.551
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,


eine Abmahnung wegen der Arbeitsverweigerung kommt leider nicht mehr in Betracht.

Möglicherweise kommt aber eine Abmahnung wegen dem Fortbleiben in Betracht.

Nach Ihrer Schilderung ist wohl keine ordnungsgemäße Krankmeldung erfolgt, was dann abmahnfähig wäre. Auch könnten Sie ihn auffordern, zum Vertrauensarzt zu gehen. Macht er das nicht, werden Sie ihn wieder abmahnen können.

Fordern Sie ihn auf, ansonsten zur Arbeit zu erscheinen. Kommt er nicht und liegt auch keine ordnungsgemäße Krankmeldung vor, können Sie ihn abmahnen.


Auch wird dann eine Kündigung in Betracht kommen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben trotz Abmahnung wird es eine fristlose Kündigung sein. zudem sollte immer auch vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt werden. Ein Datum brauchen Sie dabei gar nicht benennen.


Die Kündigungsfrist beträgt nach Ihrer Darstellung zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats:

Die lange Kündigungsfrist mit der anderen Firma wird hier nicht eingreifen, da es keine Firmenübernahme gewesen ist.

Dann aber gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB und die ist eben zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats. gerne schaue ich mir aber die Verträge an.


Wenn Sie ihn "los werden sollen", bleibt Ihnen nur die Kündigung nach dem oben beschriebenen Weg. Ein Kündigungsschutz hat der Arbeitnehmer hier nicht; die Kündigung ist auch während der Krankheit möglich, wobei Sie den Zugang der Kündigungserklärung aber nachweisen müssen.


Die Änderungskündigung ist sicherlich möglich, aber nicht der richtige Weg, den Mitarbeiter "loszuwerden", da das Arbeitsverhältnis dann (wenn auch zu anderen Bedingungen) bestehen bleibt.

Das Spielchen könnte er dann also so weitermachen.


Daher sollten Sie kündigen.

Sie müssen weder eine Abfindung zahlen noch greift das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung allein zielfördernd ist.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
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