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 Rechnungsfrist


Frage gestellt am 11.08.2017
Frage gestellt von Hoernchen82
Rechtsgebiet Architektenrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 76
Aufrufe der Frage 3732


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben von unserem Architekten eine nicht unerhebliche Abschlagsrechnung erhalten. In dieser wird eine Zahlung innerhalb von 7 Tagen erbeten. Allerdings war vertraglich eine solche (kurze) Frist nie vereinbart.
Kann also ein Rechnungssteller eine beliebige Frist auf seine Rechnung schreiben, die dann eingehalten werden muss oder gelten ohne verfertige, anderslautende Vereinbarung trotzdem die üblichen 30 Tage laut BGB?

Sollte die Frist von 7 Tagen gelten, wo findet sich hierfür die rechtliche Grundlage?

MfG
H.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 11.08.2017
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,



nach $ 15 HOAI muss eine angemessene Frist gewährt werden, wobei 7 Tage nicht als angemessen anzusehen sind. Denn bei so knapper Frist haben Sie gar keine Gelegenheit zur Prüfung der Rechnung.


Denn auch eine Abschlagszahlung für ERBRACHTE Leistungen muss prüfbar sein, d.h.

Angabe des richtigen Leistungsbildes
Angabe der anrechenbaren Kosten/Verrechnungsein1
heiten
Honorarzone
Honorarsatz und Honorartafel
Umfang und Bewertung der Leistungen
etwaige Zuschläge

müssen enthalten sein.



Ist keine Frist vereinbart, haben Sie zutreffend auch bei prüfbarer Abschlagszahlung schon auf die 30-Tage-Regelung hingewiesen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de
htts://rabohledotcom.wordpress.com

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