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 Veränderung der Spurweite einer Schienenbahn


Frage gestellt am 2014-02-26 17:20:33.67
Frage gestellt von Kleinbahn
Rechtsgebiet Architektenrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 29
Aufrufe der Frage 4994


Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir sind eine gemeinnützige Organisation und wollen auf einer von uns käuflich erworbenen stillgelegten und entwidmeten öffentlichen Eisenbahn in Niedersachsen einen Schienenbahnbetrieb auf 600 mm Spurweite nach Baurecht vorbereiten. Nach vorliegendem Misteriellen Erlaß von 1996 wurden bereits 15 Bahnen dieser Art von den Landkreisen genehmigt, die allerdings vorher als Werkbahnen (ohne jegliche Genehmigung) existierten oder völlig neu gebaut worden waren.
Es wird in diesem Fall keine Eisenbahn im eisenbahnrechtlichen Sinne sondern eine Schienenbahn (Feldbahn) auf der Trasse betrieben werden, ohne daß die Gleisanlage (Unterbau, Bettung, Schwellen) verändert werden.
Die Zuständigkeit des Landkreises ist bereits geklärt und eine Bauvoranfrage dafür auch positiv beschieden. Voraussetzung ist die Freistellung von Bahnbetriebszwecken. Insofern fällt die Anlage dann aus dem Eisenbahnrecht heraus.
Wir möchten nur geklärt haben, ob die unveränderte Bahnanlage Bestandsschutz
hat, auch wenn sie künftig als Schienenbahn genutzt werden soll und ob eine Veränderung des Schienenabstandes - die eine äußere Schiene wird von 1435 mm in einen neuen, geringeren Abstand (600 mm) zur anderen Schiene gebracht - als Teilabriss gilt oder eine völlig neue Baugenehmigung erfordert.
Nach Meinung einiger Fachleute, sei die
Spurweite nicht maßgebend. Die Bahn hat jetzt eine Spurweite von 1435 mm +- Toleranzen.
Eine Abnahme erfolgt vor oder mit der Erteilung der beantragten Betriebserlaubnis.

Mit freundlichen Grüßen


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-02-27 09:13:08.572
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:


Wichtig ist die Bauvoranfrage, da die dort getroffenen Feststellungen (auch mit Auflagen) Bestand haben, zumindest die nächsten drei Jahre.

Der genaue Wortlaut dieses Bescheides ist also wichtig, da dieser textliche Bestand als feststehende Gegebenheit anzusehen ist.


Eine unveränderte Bahnanlage hat dann Bestandschutz, wenn sie ehemals ordnungsgemäß mit allen Genehmigungen errichtet worden ist. Ein möglicher "Schwarzbau kann hingegen niemals Bestandschutz haben, aber von einem solchen Schwarzbau gehe ich nicht aus.

Als Zwischenergebnis ist als festzuhalten:

die unveränderte Bahnanlage hat Bestandschutz.

Nun kommt das berühmte ABER:

Nach Ihrer Schilderung bleibt sie eben nicht unverändert, da die Spurweite sich ändern soll.

Die Meinung der anderen Fachleute, dass dieses nicht maßgeblich sein wird, kann ich so nicht teilen.

Denn die Bahnanlage ist eben als Gesamtbauwerk zu sehen.

Das bedeutet, dass nicht nur der Unterbau, die Bettung und die Schwellen als Bauwerk (welches ja Bestandschutz behalten soll), sondern auch meines Erachtens die Schienen selbst dazu gehören.

Und der Standort der Schienen wird eben verändert, so dass man nicht von einem unveränderten Bauwerk ohne weiteres ausgehen kann. Nach der Ansicht der Fachleute müsste dann ja auch z.B. das Versetzen eines Fensters niemals den Bestandschutz berühren, was aber unrichtig ist.

Entscheidend ist dann aber, ob eine solch wesentliche Änderung am Bauwerk vorgenommen wird, dass das Bauwerk nun als völlig Neues anzusehen wäre.

Ob das der Fall ist, könnte durchaus streitig werden, wenn eine solche Reduzierung der Spurweite vorgenommen wird. Denn äußerlich wird es eher wie eine neue Anlage wirken.

Möglich wäre aber - falls technisch und finanziell machbar - der Einbau eines zusätzlichen Schienenstranges.


Zu beachten aber auch weiter, dass der Bestandsschutz sich nicht alleine auf das errichtete Bauwerk bezieht, sondern auch auf dessen Nutzung.

Das wiederum bedeutet, dass nicht jede beliebige Nutzung des Bauwerks dem Bestandsschutz unterfällt, sondern lediglich die rechtmäßig aufgenommene, also genehmigte Nutzung, die es dann ja bei der Schienenbahn nicht mehr gibt.


Auch hier ist dann aber wieder der genaue Wortlaut des Vorbescheides und möglicher Auflagen entscheidend, da ich sie so verstanden habe, dass auch die neue Nutzung genehmigt worden ist.



Sie sehen aber hoffentlich, dass es nicht ganz so einfach ist, wie die Fachleute meinen.

Es gibt nun zwei Möglichkeiten:

1.)
Sie machen einfach den Umbau und hoffen, dass die Abnahme ohne Beanstandung erfolgt.

Möglich ist aber, dass bei der Abnahme Bemängelungen erfolgen und ein Rückbau notwendig wird.

2.)
Die lassen Sie vorab SCHRIFTLICH vom Landkreis die Genehmigung auf Veränderung der Spurweite geben, wobei Sie deutlich machen sollten, dass das Volumen des Bahnkörpers nicht erweitert wird, also keine Ausweitung der (räumlichen) Nutzung erfolgt.

Dieses wäre der sichere und damit zu empfehlende Weg.


Viel Glück beim Vorhaben und viel Erfolg mit der Feldbahn.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Architektenrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Kleinbahn hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Eine fundierte, hervorragende Antwort, die keine Fragen mehr offen läßt. Danke!



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