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 öffentlicher Auftrag Natursteinarbeiten


Frage gestellt am 2011-11-02 15:47:02.22
Frage gestellt von maradona
Rechtsgebiet Architektenrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 10
Aufrufe der Frage 5437


Ich wurde mit einem öffentlichen Auftrag zur Erbringung von Natursteinarbeiten beauftragt.
Nach der Submission lag ich an 1. Stelle. Die Zuschlagsfrist wurde auf Bitten der ausführenden Stelle verlängert. Ich habe dieser Verlängerung zugestimmt. Nun die Fragen:

Darf ich ein gleichwertiges Natursteinmaterial einsetzen, im LV ist dies so beschrieben, allerdings habe ich mich im Begleitschreiben auf das ausgeschriebene Material bezogen.

Kann ich aufgrund der Verlängerung der Zuschlagsfrist Mehrkosten verlangen ?

Bei meiner Angebotsabgabe habe ich einen Nachlass vo 8 % ohne Bedingungen gewährt, nun soll der Auftragsumfang um ca. 10 % gekürzt werden. Muss ich dieses Abgebot weiterhin akzeptieren ?

mfg
A.Viscusi


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-11-03 12:55:43.932
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragestellungen erlaube ich mir, wie folgt zu beantworten:

1.
Ein Werkvertrag ist vorliegend, nachdem Sie ein konkretes Angebot abgegeben haben, durch Annahme seitens der ausschreibenden Stelle zustande gekommen. Das beeutet, dass sich der Auftragsumfang, Qualität des zu verwendenden Materials etc., aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben, wie sie letztlich durch die auftraggebende Behörde angenommen worden sind. Da Ihr Angebot angenommen wurde, wäre mithin auf Ihre konkreten Angaben im Rahmen der Ausschreibung abzustellen. Zwar war im Rahmen der ursprünglichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis der ausschreibenden Stelle auf ein bestimmtes Produkt und ein "gleichwertiges Natursteinmaterial" abgestellt worden. Sie haben allerdings offenkundig in Ihrem Angebot auf ein bestimmtes Produkt Bezug genommen und haben mithin Ihr Leistungsangebot konkretisiert. So ist zumindest Ihr Hinweis in dem Begleitschreiben jedenfalls bei der verständiger Betrachtung zu verstehen. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn das Begleitschreiben nicht als Teil Ihres Angebotes zu werten sein sollte. Gerade bei derartigen Auslegungsfragen ist es hingegen unabdingbar, sämtliche Vertragsunterlagen, das wären im vorliegenden Falle die Angebotsunterlagen (Ausschreibungsunterlagen zzgl. Ihr Angebot etc.) einer eingehenden Sichtung zuzuführen, um eine abschliessende rechtsverbindliche Beantwortung Ihrer Fragestellung vornehmen zu können.

2. Sie haben der Verlängerung der Ausschreibung offenkundig ausdrücklich - und zwar ohne Vorbehalt - zugestimmt. Mithin dürfte die nachträgliche Geltendmachung eventueller Mehrkosten schwierig werden. Unabhängig hiervon müssten Sie hingegen auch konkret den Ihrerseits entstandenen Schaden darlegen und beweisen. Dies müsste evtl. durch den Nachweis, dass Sie konkret andere Angebote nicht angenommen und durchgeführt haben, erfolgen. Erfahrungsgemäss ist dies äusserst schwierig, zumal Sie auch zur Schadensminderung verpflichtet sind.

3. Bezüglich des Nachlasses gilt das unter Ziffer 1 Dargelegte. Sie haben 8 % Nachlass in Ihrem Angebot eingeräumt. Dieses Angebot ist so angenommen worden. Soweit der Angebotsumfang i.H.v. ca. 10 % seitens des Auftraggebers gekürzt worden ist, würde dies grds. ein neues Angebot, welches wiederum Ihrerseits zu akzeptieren ist. Allerdings sind in den Ausschreibungen öffentlicher Stellen zumeist Auftragsminderungen und -weiterungen im Rahmen eines gewissen Prozentsatzes vorbehalten. Dies müsste gleichfalls aufgrund der genauen Unterlagen geprüft werden. Erst wenn ein gewisser Prozentsatz überschritten ist, werden Minder- oder Mehrkosten berücksichtigt. Dies gilt zumindest für Pauschalvereinbarungen, und so verstehe ich Ihre bisherigen Angaben.

Ich hoffe, mit der vorläufigen rechtlichen Einschätzung behilflich gewesen sein zu können, stehe selbstverständlich gerne für eventuelle Rückfragen und/oder Informationen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H.-M. Filiz

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Architektenrecht beim Anwalt-Suchservice



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