Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Bauvertrag


Frage gestellt am 06.09.2012
Frage gestellt von Dave
Rechtsgebiet Architektenrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 03
Aufrufe der Frage 6516


Ich bin Klinkermaurer und habe einen Bauvertrag mit einer Baufirma über Klinkerarbeiten.
Die Arbeiten sollten bereits am 16.7.2012 beendet sein. Leider konnte die auftraggebende Baufirma nicht sichern, daß Material bzw. Baufreiheit vorhanden war. Nun fordert die Fa. uns auf, mit den restlichen Arbeiten unverzüglich zu beginnen, nachdem wir einen anderen Auftrag bei einer anderen Fa. angenommen habn. Erwähnen möchte ich, daß es 2 Unterbrechungen gab und die Arbeit mit einer Woche Verspätung begann.
Nun hätte ich gerne gewußt, wie die Rechtslage ist.
Wir haben leider keine schriftliche Aufforderung zu dieser Problematik an den Auftraggeber gessandt.
Mit freundlichen Grüßen!
David Morris


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 06.09.2012
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



hier hätte Sie eine schriftliche Mitteilung machen sollen, um die nicht von Ihnen zu vertretene Verzögerung anzuzeigen.

Denn Ihr Auftraggeber war nach dem Vertrag offenbar verpflichtet, Baufreiheit (gemeint ist wohl der Zugang) und Material zur Verfügung zu stellen.

Da dieses nicht geschehen ist, wäre es nun an Ihnen gewesen, diese Behinderung schriftlich anzuzeigen.

Leider ist dieses unterblieben.


Da der Auftrag aber nicht gekündigt worden ist, Sie die verstrichenen Fristen nicht schriftlich moniert haben, kann die Gegenseite die Durchführungen der Arbeiten ansich verlangen.

Dieses gilt natürlich vorbehaltlich der Kenntnis des gesamten Bauvertrages.


Denn allein die Prüfung des Vertrages wird dann auch darüber Auskunft geben können, was noch unter "unverzügliche Aufnahme" zu verstehen wäre. Denn immerhin war es die Gegenseite, die die Verzögerung und damit Ihre anderen Termine verursacht hat.


Lassen Sie also unbedingt alle Verträge ergänzend prüfen. Dann wäre es vielleicht möglich, dass Sie den Auftrag komplett verweigern können. Ob dieses aber wirklich möglich ist, kann nurr die Vertragsprüfung ergeben.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php



zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Architektenrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Sylvia True-Bohle beantwortet hat:

Diebstahl auf Parkplatz
06.07.2025
40 €

Kündigung eines Dauerstandplatzes
21.01.2025
40 €

Schaden an Mietfahrzeug verursacht
18.06.2024
70 €

Kündigungsfrist für Dauer-Jahres-Campingplatz
16.05.2024
50 €

Vermögens-und Einkommensaufteilung nach Trennung
04.03.2024
40 €

EV - Termin
19.12.2023
40 €

Bürgergeld U25 - Unterhaltsanspruch
22.10.2023
40 €

Ausfallhonorar
11.10.2023
65 €

Campingplatz
17.09.2023
40 €

Aufhebungsvertrag
05.08.2023
40 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Architektenrecht

Rechnungsfrist
11.08.2017
20 €

Neubau in Altstadt mit Sanierungssatzung - Abstandsflächen
15.04.2014
35 €

Veränderung der Spurweite einer Schienenbahn
26.02.2014
40 €

Wer haftet beim Bauen, wenn Planungsarchitekt nicht Bauleitung übernimmt?
18.04.2013
40 €

Bauvertrag
06.09.2012
30 €

öffentlicher Auftrag Natursteinarbeiten
02.11.2011
50 €

Teilung eines Grundstückes
25.07.2011
40 €

Verwendungsvorschriften für Schotter
25.07.2011
30 €

Doppelhaus Abwassertrennung
24.07.2011
50 €

Regress auch ohne Bauvertrag
26.11.2010
40 €