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 Bauvertrag


Frage gestellt am 2012-09-06 14:49:58.381
Frage gestellt von Dave
Rechtsgebiet Architektenrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 03
Aufrufe der Frage 5653


Ich bin Klinkermaurer und habe einen Bauvertrag mit einer Baufirma über Klinkerarbeiten.
Die Arbeiten sollten bereits am 16.7.2012 beendet sein. Leider konnte die auftraggebende Baufirma nicht sichern, daß Material bzw. Baufreiheit vorhanden war. Nun fordert die Fa. uns auf, mit den restlichen Arbeiten unverzüglich zu beginnen, nachdem wir einen anderen Auftrag bei einer anderen Fa. angenommen habn. Erwähnen möchte ich, daß es 2 Unterbrechungen gab und die Arbeit mit einer Woche Verspätung begann.
Nun hätte ich gerne gewußt, wie die Rechtslage ist.
Wir haben leider keine schriftliche Aufforderung zu dieser Problematik an den Auftraggeber gessandt.
Mit freundlichen Grüßen!
David Morris


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-09-06 15:17:30.808
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



hier hätte Sie eine schriftliche Mitteilung machen sollen, um die nicht von Ihnen zu vertretene Verzögerung anzuzeigen.

Denn Ihr Auftraggeber war nach dem Vertrag offenbar verpflichtet, Baufreiheit (gemeint ist wohl der Zugang) und Material zur Verfügung zu stellen.

Da dieses nicht geschehen ist, wäre es nun an Ihnen gewesen, diese Behinderung schriftlich anzuzeigen.

Leider ist dieses unterblieben.


Da der Auftrag aber nicht gekündigt worden ist, Sie die verstrichenen Fristen nicht schriftlich moniert haben, kann die Gegenseite die Durchführungen der Arbeiten ansich verlangen.

Dieses gilt natürlich vorbehaltlich der Kenntnis des gesamten Bauvertrages.


Denn allein die Prüfung des Vertrages wird dann auch darüber Auskunft geben können, was noch unter "unverzügliche Aufnahme" zu verstehen wäre. Denn immerhin war es die Gegenseite, die die Verzögerung und damit Ihre anderen Termine verursacht hat.


Lassen Sie also unbedingt alle Verträge ergänzend prüfen. Dann wäre es vielleicht möglich, dass Sie den Auftrag komplett verweigern können. Ob dieses aber wirklich möglich ist, kann nurr die Vertragsprüfung ergeben.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php



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