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 Deutschland Leben


Frage gestellt am 06.10.2014
Frage gestellt von shpendlfc
Rechtsgebiet Ausländerrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 4001


Hallo,
Ich bin 22 und komme aus Mazedonien.
Ich bin in Hamburg geboren, nach meinen 3 Lebensjahr musste ich mit meinen Eltern zurück nach Mazedonien.
Zurzeit bin ich wieder in Hamburg seit einem Jahr als Student, und habe auch ein Aufenthalts Titel als Student für 1 Jahr. Ich arbeite als Aushilfe, mein Deutsch ist auf C1 Niveau.
Meine frage ist ob ich wieder Langfristig (für immer) in Deutschland leben kann, kann ich denn Unbefristeten Aufenthalt oder vielleicht kann ich Deutsche Staatsbürger werden, und mich einbürgen lasse.
Ich hoffe auf eine schnellen und Positiven Antwort.
Mit freundlichen Grüssen,
Shpend Behluli


  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 06.10.2014
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich hiermit gerne verbindlich wie folgt beantworte:

Ja, beides sollte später durchaus möglich sein.

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er von (Nicht-EU-)Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.

Dieses steht in § 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz.

§ 18b - Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen - sieht zudem vor:

"Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn

1.
er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel insbesondere vor dem Hintergrund einer Beschäftigung besitzt,

2.
er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,

3.
er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und

4.
die Voraussetzungen sonstiger Art für die Erteilung erfüllt."

Auch ansonsten wäre dieses nach fünf Jahren bei einer Beschäftigung denkbar, also bei fehlendem Studienabschluss.

Auf dieser Basis kann später nach mindestens sechs Jahren eine Einbürgerung erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg, Marktstraße 17/19, 70372 Stuttgart

Anwalt für Ausländerrecht beim Anwalt-Suchservice



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