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 Wann ist Kündigung wirksam?


Frage gestellt am 2011-09-02 12:38:40.751
Frage gestellt von Unwissender
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 09
Aufrufe der Frage 9045


Der Arbeitnehmer ( AN) hat am 24.8.11 selbst gekündigt, um einen
neuen Job antreten zu können.

*Betriebszgehörigkeit seit
14 Jahren gerechnet ab 25. Geburtstag

*es gibt kein anderslautendes Tarifwerk des AG ( aus Privatwirtschaft)

* im Arbeitsvertrag steht:

(1)"Für das Arbeitsverhältnis gelten die gestzl.
Kündigungsfristen in der jeweiligen Fassung.
(2)Jede Verlängerung der Kündigungsfrist gilt für beide Vertragsparteien"

Es liegen keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Absprachen zur Regelung
der Kündigungsfristen vor.

Frage: Ab wann ist die Kündigung gültig und der AN kann seine Tätigkeit rechtsgültig einstellen.

( Der AG bezieht sich darauf, das die für ihn gültige gestzl. Kdgfrist von 6 Monaten
nun auch für den AN Gültigkeit hätte (lt Passus 2) - dieser also noch bis Ende Feb. 2012 bei ihm zu arbeiten hat)
(Der Angestellte möchte gern zum 30.09.11 aufhören zu arbeiten)
Danke für Ihre Antwort.


  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-09-02 13:11:18.863
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

§ 622 BGB (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) schreibt vor:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

[...]

5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die richtige Kündigungsfrist lautet also fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Das heißt im vorliegenden Fall folgendes:

Sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einig werden, das das Arbeitsverhältnis früher beendet werden kann, endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 24.8.2011 am Ende Januar 2012, also fünf Monate später.

Sechs Monate sind jedenfalls als Kündigungsfrist nicht maßgeblich, da hat sich offensichtlich der Arbeitgeber verrechnet, es sei denn, Ihnen ist da ein Fehler unterlaufen.

Jedenfalls dürfte aller Voraussicht nach nach meiner ersten Einschätzung dieses so sein, wie ich eben dargestellt habe.

Nichtsdestotrotz können Sie wie gesagt noch einen Aufhebungsvertrag gesondert abschließen, der andere Fristen und andere Regelungen vorsieht. Wirken Sie gegebenenfalls bei ihrem Arbeitgeber daraufhin.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg, Marktstraße 17/19, 70372 Stuttgart

Anwalt für Arbeitsrecht beim Anwalt-Suchservice



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