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Frage gestellt am 2010-04-04 17:56:17.022
Frage gestellt von AdrianOE
Rechtsgebiet Ausländerrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 38
Aufrufe der Frage 5056


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe da ein Problem und zwar ...
ich bin geborener Rumäne dh meine staatsangehörigkeit ist Rumänisch gelebt habe ich 21 Jahre in Österreich und bin nun wegen meiner Freundin nach Deutschland gezogen ... hier sagte man mir ich habe 3 monate zeit mir eine arbeit zu suchen ansonsten muss ich wieder dahin zurück wo ich hergekommen sei... aber ich bin doch ein EU Mitglied ?! Mir wurde mal gesagt das Aufgrund der
Mitgliedschaft von Rumänien in der EU ich nicht aus
Deutschland verwiesen oder aber abgeschoben werden kann. Dies auch dann
nicht, wenn ich ggfs. sozial bedürftig bin und auch meine Freundin nicht über
ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für
uns beide verfügt! stimmt das? Das Ausländeramt droht nämlich damit?!
Ich habe mir versucht eine Arbeit zusuchen aber bisher hat das Arbeitsamt alles abgelehnt. meine Freundin arbeitet geringfügig und bekommt noch geld vom amt hinzu?! was kann ich nun tun? ich will nicht zurück meine freundin und ich wollen heiraten wir suchen schon alle unterlagen zusammen das dauert allerdings noch 2 monate .... was kann ich sonst tun? bin seit 30.11.2009 hier und habe schon eine verlängerung für die arbeitssuche bekommen aber am dienstag soll ich eine arbeit vorlegen oder ich soll zurück nach österreich ... was kann ich tun damit es nicht soweit kommt?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-04-05 08:36:29.952
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Art 45 AEUV in der seit dem 01.12.2009 geltenden Fassung (Lissabonvertrag) sieht für Bürger eines Mitgliedsstaates der EU das Recht vor, sich in allen EU Staaten aufzuhalten und dort um Arbeit zu bewerben oder zu arbeiten.

Die Ausübung dieses Rechts ist jedoch in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 29.04.2004 geregelt. (Richtlinie)

Nach Art. 6 der Richtlinie besteht das Recht sich in einem EU Staat aufzuhalten tatsächlich nur für 3 Monate.

Dass Sie aufgrund der EU Mitgliedschaft Rumäniens nicht aus Deutschland verwiesen werden können, stimmt also nicht.

Art. 7 der Richtlinie regelt unter welchen Bedingungen dieses Recht für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten besteht. Danach kann ein EU Staat tatsächlich verlangen, dass Sie eine ausreichende Krankenversicherung und entweder Arbeit oder über ausreichende Existenzmittel verfügen, um keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen.

Da diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht vorliegen, ist es mit dem EU Recht vereinbar, dass die Behörden von Ihnen verlangen wieder nach Österreich zu reisen.

Allerdings können Sie später zum Beispiel dann, wenn Sie die Unterlagen für die Heirat zusammen haben erneut einreisen und haben dann wieder 3 Monate zeit, sich Arbeit zu suchen.

Die Richtlinie begrenzt die Zahl der erlaubten Einreisen nicht, die jeweils ein Aufenthaltsrecht von 3 Monaten zur Folge haben.

Wenn Sie dann während der 3 Monate heiraten, dürfen Sie nach der Richtlinie und nach § 28 oder § 30 AufenthG auch nach Ablauf der 3 Monatsfrist in Deutschland bleiben.

Alternative dazu kann Ihre Freundin für die Hochzeit auch nach Österreich fahren und dann nach der Hochzeit mit Ihnen nach Deutschland zurückkommen.

Zusammenfassung: Sie fahren jetzt erst einmal nach Österreich. Dann werden alle Unterlagen für die Hochzeit zusammengesucht. Dann heiraten Sie entweder in Deutschland oder in Österreich und anschließend erhalten Sie das Recht sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen



Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Ausländerrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller AdrianOE hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung weiss jetzt nur nicht wielange muss er noch ö damit er dann wieder 3 monate hier bekommen kann??? danke für die antwort war sehr gut!



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