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 Testament


Frage gestellt am 2012-07-18 11:04:03.919
Frage gestellt von TAYLOR
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 76
Aufrufe der Frage 7019


Guten Tag,
in einem gemeinsames Testament der Eltern von 2008 erklären sich beide als gegenseitige Alleinerben. Eine Nachfolgeerbschaft wird nicht beschrieben. Es gibt vier Kinder und eine vom Vater nicht adoptierte Halbschwester.

Der Vater verstirbt 2008. Die Halbschwester schottet die Mutter von den übrigen Geschwistern ab und erwirkt, dass diese ein neues Testament aufsetzt mit der Halbschwester als alleinige Erbin.

Gilt nicht doch das alte Testament mit der gesetzlichen Erbfolge?


  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-07-18 11:34:32.87
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Das Testament müsste natürlich erst einmal genau begutachtet werden, anhand des exakten Wortlauts.

Nach meiner ersten Einschätzung dürfte aber eine Änderung des gemeinsamen Testaments nicht mehr möglich sein.

Hat der Erblasser nämlich angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll (hier der jeweilige Ehegatte), ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre.

Dieses ist eine gesetzliche Vermutungsregel, die wohl Anwendung finden wird.

Es müsste aber wie gesagt anhand des Testaments sehr genau geprüft werden, was ich hier leider abschließend nicht leisten kann - vielen Dank für Ihr Verständnis.

Unterstellt, es läge eine Vor- und Nacherbschaft vor, bedeutet dieses folgendes (ich zitiere auszugsweise aus den einschlägigen Gesetzesregelungen:

Es liebt ein gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherberegelung vor.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden und bewirkt eine gewisse Bindung.

Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so liegen sogenannte wechselbezügliche Verfügungen vor.

Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

Dieses unterstelle ich hier einmal.

Der Widerruf einer solchen Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem oben bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift.

Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

Das Recht zum Widerruf erlischt aber mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.

Dieses charakterisiert die strenge Bindungswirkung von einem gemeinschaftlichen Testament.

So kann der längerlebende Ehegatte (Mutter) keine anderen Personen als Erben einsetzen oder die Kinder mit anderen Erbquoten bedenken.

Lassen Sie aber in Ihrem eigene Interesse das Testament vollinhaltlich prüfen und nach rechtlichen Grundsätzen sach- und interessengerecht auslegen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg, Marktstraße 17/19, 70372 Stuttgart

Anwalt für Erbrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller TAYLOR hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
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Frage wurde ausführlich beantwortet:
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