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 Grabpflegekosten


Frage gestellt am 2018-01-10 15:37:12.413
Frage gestellt von Inkognito
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 30
Aufrufe der Frage 3580


Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit bitte ich Sie um eine um Rechtsauskunft:

Vor 16 Jahren ist unser Onkel gestorben und hat meinen Bruder und mich als Alleinerben, u. A. einer geringen Barschaft, eingesetzt. Wir haben gemeinsam alle Formalitäten abgewickelt. Die Grabpflege haben wir wegen der großen Entfernung einer Friedhofsgärtnerei übertragen und die jährlichen Kosten von etwa 300 Euro bisher jeweils zur Hälfte beglichen. Ich allein war und bin hierbei gegenüber der Friedhofsverwaltung und Gärtnerei mit meiner Unterschrift noch 9 Jahre verpflichtet.

Nun ist mein verwitweter Bruder gestorben und seine zwei erwachsenen Stiefkinder Alleinerben (Notar-Testament, Nachlassgerichtlich eröffnet) seiner wertvollen Eigentumswohnung. Leider sind sie nun nicht bereit, sich wie mein Bruder an den jährlichen Grabpflegekosten zu beteiligen.

Wie ist die Rechtslage, müssen sie sich an den Kosten beteiligen, oder besteht nur eine freiwillige moralische Verpflichtung?

Für eine baldige Auskunft bin ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichem Gruß

Inkognito


  Rechtsanwältin Barbara Löw hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2018-01-10 16:33:43.191
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Inkognito,

im Rahmen der hier möglichen Mittel weise ich darauf hin, dass die Auskunft allein auf dem geschilderten Sachverhalt beruht und daher nur einer diesem zugeschriebene Rechtsauskuft erfassen kann.

Für weiteregehendes wird daher nicht gehaftet.

1. Die Beerdigungskosten werden grundsätzlich den Erben auferlegt.

Das Oberlandesgericht Schleswig (AZ 3 U 98/08) urteilte aber: Kosten für die laufende Grabpflege stellen keine Beerdigungskosten dar! .

2. Wer sich um ein Grab kümmern muss, ergibt sich aus den Friedhofssatzungen der Städte und Kommunen: Diese sehen vor, dass der Eigentümer und damit Nutzungsberechtigte einer Grabstätte (das ist selbstredend nicht der Verstorbene) für deren Pflege verantwortlich ist.

Es gibt aber auch eine andere Entscheidung nach der auch die Grabpflege als Beerdigungskosten zu sehen sind.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die örtliche Friedhofssatzung eine Grabpflege vorschreibt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Az.: 5 O 306/09).

Die Richter stellten klar, dass auch die laufenden Kosten der Grabpflege zu den Bestattungskosten zählten. In dem Fall habe es auch eine Friedhofssatzung gegeben, womit eine rechtliche Pflicht zur Grabpflege vorliege. Damit stellten die Kosten Nachlassverbindlichkeiten dar und seien von allen Erben zu tragen

D.h. Sie müssen in Ihrem Vertrag schaauen, wer da eingetragen ist.

Wenn Ihr Bruder mitdrinsteht "erben" seine Söhne diese Verpflichtung als Verpflichtung des Erblassers mit und müssen sich beteiligen.

Es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes geregelt.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Löw
Rechtsanwältin
Schulzengasse 15
72800 Eningen
07121/9942582
F: - 583
rain.loew@t-online.de

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