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 Schenkung per Brief


Frage gestellt am 12.09.2018
Frage gestellt von Chris_bunny
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 45
Aufrufe der Frage 3102


Es geht um eine Schenkung eines Klavierfluegels vor dem Tod meiner Mutter. Dieser wurde wohl verkauft.

Sachverhalt:
Eine Altenpflegerin hat als rechtliche Betreuerin von der im November 2016 verstorbenen Mutter "informiert", dass der Klavierfluegel an ihren Enkel, Eric, zu dessen Geburt am 02.05.1997 geschenkt wurde. Der Fluegel sollte in ihrem Besitz bleiben , bis zum Tag, an dem die Verstorbene ins dieses Pflegeheim zog. Der Brief ist vom 23.12.2013.
Ausgestellt von der Pflegerin, gerichtet an den Vormund des Enkels, Herrn Dr. Wolfgang K. Der Brief ist nicht notariell beglaubigt.


Zur Frage:
Ist dieser Brief als Schenkungsbestaetigung (?) ein rechtsgueltiges und verbindliches Dokument?
Oder muss dies in jedem Fall notariell beglaubigt worden sein?


Testament:
Auf Grund des Testaments steht mir als Sohn nur der gesetzliche Anteil zu.

Mit Dank und freundl. Gruss


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 12.09.2018
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

leider reicht das nicht aus:


Ein Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Das ergibt sich aus § 518 BGB.

Der Schriftmangel kann nur durch Bewirken der versprochenen Leistung, hier die Herausgabe des Flügels an den Enkel/bzw. dessen Erziehungsberechtigten geheilt werden.

Das ist hier leider nicht der Fall, da der Flügel ja im Besitz der Mutter zunächst geblieben ist.

Dann aber ist keine Heilung eingetreten und der Formmangel der fehlenden notariellen Beurkundung ist nicht gegeben.


Eine wirksame Schenkung liegt somit nicht vor.

Auch das Schreiben kann daran nichts ändern, da es eben leider nicht notariell beurkundet worden ist.


Die strengen gesetzlichen Formalien zur Schenkung lassen leider keine andere rechtliche Beurteilung zu.



Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle



___________________________________

Rechtsanwälte

Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle

Damm 2



26135 Oldenburg



Tel: 0441 / 26 7 26

Fax: 0441 / 26 8 92

E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com

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